Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeit. sachlicher Grund. Betriebsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1) Das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, in der die Betriebsparteien verschiedene (insgesamt 16) Modelle von Teilzeitvereinbarungen festlegen, ist ein ausreichend gewichtiger betrieblicher Grund für den Arbeitgeber, davon abweichende, vom Arbeitnehmer verlangte Teilzeitmodelle abzulehnen.
2) Wird bei bestimmten Teilzeitmodellen (Teilzeit 25 %) die Einsatzplanung für Flugbegleiter erheblich erschwert, so kann der Arbeitgeber auch aus diesem Grund das gewünschte Teilzeitmodell ablehnen.
Normenkette
TzBfG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 11 Ca 11986/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2005 – 11 Ca 11986/04 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 08.03.1970 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter eines Kindes, das im Zeitpunkt der Klageerhebung ca. 3 Jahre alt war. Sie ist seit dem 24.04.1992 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500,00 EUR auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 06.05.1992 (Bl. 13 bis 14 d. A.) als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit dem 01.01.2004 flog die Klägerin auf einer Teilzeitarbeitsstelle mit einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 %. Dieser Teilzeitarbeitsvertrag war bis zum 03.12.2004 befristet. Mit Schreiben vom 01.08.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Teilzeitarbeit über den 04.12.2004 hinaus. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.10.2004 den Antrag der Klägerin auf Fortführung der 25-%-Teilzeit ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 25.11.2004 eingereichte Klage.
Die Beklagte beschäftigt in ihrer Fluglinie regelmäßig mehr als 100 Mitarbeiter. Sie hat mit der bestehenden Personalvertretung eine Betriebsvereinbarung „Teilzeit/Altersteilzeit Kabine,” gültig ab dem 06.08.2004, abgeschlossen, welche insgesamt 16 Teilzeitmodelle vorsieht, davon Teilzeitmodelle mit einer Arbeitszeit unter 50 % – mit 25 % und 33,3 % – gemäß Ziffer 14 und 15 der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung – jedoch nur für Mitarbeiter in Elternzeit. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung (Bl. 63 bis 75 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat, da die Elternzeit der Klägerin mit dem 03.12.2004 beendet war, gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2004 ein weiteres 25-%-Teilzeitmodell abgelehnt, ihr jedoch angeboten, mit 50 % Teilzeit zu arbeiten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen.
Die Klägerin hat behauptet, sie könne aufgrund der vorzunehmenden Betreuung für ihr Kind nur mit dem gewünschten Teilzeitmodell (25 %) weiterarbeiten, da aufgrund der Schichtarbeit des Ehemannes die Kinderbetreuung sonst nicht ausreichend gewährleistet sei. Es seien außerdem noch 14 weitere Flugbegleiterinnen in der Teilzeitform mit 25 % beschäftigt, so dass die Beklagte durch die Ablehnung ihres Teilzeitwunsches auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze. Die Beklagte sei ihrer Verhandlungsobliegenheit als zwingender Voraussetzung für einen wirksamen Ablehnungsbescheid nicht nachgekommen. Entgegenstehende Belange der Beklagten werden von der Klägerin bestritten. Eine nach Klageerhebung durchgeführtes Schiedsverfahren war erfolglos.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf eine Arbeitszeit in Höhe von 25 % der Vollarbeitszeit mit einer Verteilung der Arbeitszeit entsprechend dem bisher inne gehabten Teilzeitmodell (Variante 3) zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Richtlinien „Teilzeit/Kabine 2004,” bei denen es sich um eine Regelungsabrede mit den Betriebsparteien gehandelt hat, hingewiesen, wonach das 25-%-Teilzeitmodell nur in Elternzeit gewährt werden konnte. Dies sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Beantragung ihrer Teilzeit am 01.08.2004 bekannt gewesen. Daher habe die Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2004 den Teilzeitantrag folgerichtig abgelehnt. Nachdem die Regelungsabrede durch die Betriebsvereinbarung vom 06.08.2004 abgelöst worden sei, verbleibe es dabei, dass 25-%-Teilzeitmodelle außerhalb der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht vergeben würden. Diese Einschränkung sei sachlich gerechtfertigt, da es sich um ein unwirtschaftliches Arbeitsmodell handele. Die Produktivität vom 25-%-Teilzeitmitarbeitern liege bei ca. 75 % der Produktivität von Vollzeitmitarbeitern, das geringere Arbeitszeitvolumen führe auch dazu, dass 25-%-Teilzeitmitarbeiter für einen Großteil der Flugeinsätze nicht eingesetzt werden könnten, da die sogenannten Umlaufketten bei der Beklagten bis zu sechs Tage umfassten, während die monatliche Arbeitszeit der Teilzeitmitarbeiter mit 25 % vier bis fünf Tage nicht übersteige. Außerdem könnten viele mehrtägige Einsatzkette...