Entscheidungsstichwort (Thema)

Tachoscheiben. Herausgabe. Straßentransport

 

Leitsatz (amtlich)

Tachoscheiben sind Unterlagen i. S. v. § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG.

 

Normenkette

ArbZG § 21a Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 16.03.2010; Aktenzeichen 5 Ca 1792/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.03.2010 – 5 Ca 1792/09 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 herauszugeben.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 97 % und die Beklagte zu 3 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Mehrarbeit, Urlaubsabgeltung, die Erteilung einer Lohnabrechnung sowie die Herausgabe von Kopien der Arbeitsaufzeichnungen über die vom Kläger durchgeführten Fahrten durch die Beklagte.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Siegburg der Klage nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich der Überstundenvergütung für den Monat August 2008 in Höhe von 1.000 EUR stattgegeben. Die ganz überwiegende Klage hat es als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 186 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 07.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.06.2010 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 09.08.2010 begründet.

Der Kläger macht weiter geltend, er habe einen weitergehenden Vergütungsanspruch von mindestens 1.000 EUR monatlich wegen geleisteter Mehrarbeit und meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Beweislastumkehr ausgegangen. Es müsse berücksichtigt werden, dass es um Ansprüche wegen mehrerer Jahre zurückliegender Zeiträume gehe und der Kläger daher erfahrungsgemäß keine genaueren Darlegungen machen könne. Er könne nur aus seiner Erinnerung heraus vortragen, da er über keine Aufzeichnungen verfüge. Daher sei die Angabe der groben Fahrtrouten jedenfalls ausreichend. Der Kläger ist ferner weiterhin der Ansicht, ihm stünde der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Die erstinstanzliche Aussage des Zeugen H sei widersprüchlich und das Arbeitsgericht habe es versäumt, ihn selbst als Partei anzuhören. Schließlich verlangt der Kläger entsprechend der Anregung im erstinstanzlichen Urteil nunmehr erstmalig die Herausgabe von Kopien ihn betreffender Arbeitsaufzeichnungen der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.03.2010 über Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu ändern:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.000 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2009 zu zahlen,

  2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 1.016,40 EUR brutto Urlaubsabgeltung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2009 zu zahlen,
  3. die Beklagte desweiteren zu verurteilen, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung für Januar 2009 zu erteilen und herauszugeben,
  4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Kopien der Arbeitsaufzeichnungen insbesondere der Tachoscheiben für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.01.2009 betreffend der von ihm durchgeführten Fahrten herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen,
  2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.03.2010 – 5 Ca 1792/09 – abzuändern soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2009 verurteilt worden ist und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte widerspricht der zweitinstanzlichen Klageerweiterung und hält diese nicht für sachdienlich. Darüber hinaus meint sie auch in der Sache nicht zu einer Herausgabe von Arbeitsaufzeichnungen an den Kläger verpflichtet zu sein und trägt vor, die Schaublätter der Fahrtenschreiber würden bei einer Fachfirma eingelagert und jeweils nach Ablauf der gesetzlichen Vorhaltepflicht entsorgt.

Im Übrigen tritt sie der angefochtenen Entscheidung bei und bestreitet weiterhin das Vorliegen von Mehrarbeit. Dies gelte auch für die erstinstanzlich zugesprochene Überstundenvergütung für den Monat August 2008, da der Vortrag des Klägers auch bezogen auf diesen Monat nicht hinreichend konkret und widersprüchlich und damit insgesamt nicht einlassungsfähig sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Ber...

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