Entscheidungsstichwort (Thema)
Präklusionswirkung des § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die einer Teilzeit entgegenstehenden Gründe mitzuteilen. Mit anderen als den in der ablehnenden Mitteilung genannten Gründen ist der Arbeitgeber im späteren Prozess präkludiert.
Normenkette
BEEG § 15 Abs. 7; TzBfG § 8; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.09.2020; Aktenzeichen 10 Ca 275/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2020 - 10 Ca 275/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit als Teilzeitarbeitsverhältnis.
Der am .1979 geborene Kläger, verheiratet und Vater eines am 21.11.2015 geborenen Sohnes, ist seit dem 01.05.2018 als Controller mit Berichtspflicht gegenüber dem Vice President Controlling, Finance EMEA & Global Production am Standort K auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.04.2018 mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt. Nach § 1 Ziffer 2. des Anstellungsvertrages kann die Beklagte dem Kläger auch andere, der Vorbildung, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende zumutbare gleichwerte Tätigkeit an anderen Standorten übertragen, nach § 1 Ziffer 3. auch bei mit ihr wirtschaftlich verbundenen Konzernunternehmen. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 20.04.2018 wird auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen.
Der Kläger war in der Zeit vom 07.08.2019 bis zum 07.09.2019 und vom 07.10.2019 bis zum 07.11.2019 in Elternzeit.
Am 07.11.2019 informierte die Beklagte den Kläger über den Wegfall seines Arbeitsplatzes am Standort K wegen einer Umstrukturierung und bot dem Kläger den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Bl. 17 ff. d. A.) an.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12.11.2019 (Bl. 12 d. A.) Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten ab dem 12.02.2020 und eine Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden nebst Festlegung der Arbeitstage und Arbeitszeiten. Die Beklagte bewilligte mit Schreiben vom 20.12.2019 die Elternzeit bis zum 11.02.2022, lehnte die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum als Teilzeitarbeitsverhältnis wegen des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes ab (Bl. 13 ff. d. A.).
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein vorprozessuales Ansinnen vom 12.11.2019 weiter. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2020 (Bl. 144 ff. d. A.) den Antrag des Klägers nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Teilzeitwunsch des Klägers dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Aufgrund einer am 01.11.2019 durchgeführten Reorganisation sei der Arbeitsplatz des Klägers vollständig entfallen. Andere freie Arbeitsplätze seien im Unternehmen nicht vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm 25.01.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.02.2021 Berufung eingelegt und diese am 25.03.2021 begründet.
Der Kläger behauptet, mit der vermeintlichen Restrukturierung sei ausschließlich das Ziel der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses verfolgt worden. Jedenfalls bestehe die Möglichkeit, den Kläger auf anderen freien Arbeitsplätzen, die vom Kläger im Einzelnen dargelegt werden, in einem Umfang von 30 Wochenstunden zu beschäftigen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24. September 2020 - 10 Ca 275/20 - die Beklagte zu verurteilen, während der Dauer der Elternzeit vom 12. Februar 2020 bis zum 11. Februar 2022 der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers von 37,5 Stunden auf 30 Stunden pro Woche ab dem 12. Februar 2020 zuzustimmen mit folgender arbeitstäglicher Verteilung:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, einschließlich 30 Minuten Pause.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers und nunmehrigen Berufungsklägers gegen das überzeugende Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 24.09.2020 - 10 Ca 275/20 - kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie könne den Kläger nicht auf einer der von ihm benannten Stellen beschäftigen. Es handele sich nicht um gleichwertige Stellen, für die der Kläger aufgrund seiner Kenntnisse und seiner Berufserfahrung fachlich geeignet sei. Die Stelle des Leiters Controlling EMEA in Ka sei nicht frei, denn sie sei nicht nachbesetzt worden. Die Aufgabe des Klägers als Unterstützer des Herrn H sei nach dem Wechsel des Vorgesetzten nach F in Ka komplett entfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Sitzungsniederschrift vom 27.10.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Kl...