Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Gesamtzusage. Gesamtbetriebsvereinbarung. betriebliche Altersversorgung. Maßregelungsverbot. Arbeitzeit
Leitsatz (amtlich)
– siehe 7 Sa 568/05 –
Normenkette
BetrVG § 87; BGB §§ 242, 611, 612a; GG Art. 3; BetrAVG § 1b
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen 14 Ca 7102/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin Jahnz gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2005 in Sachen 14 Ca 7102/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin beanspruchen kann, dass die Beklagte ihr mit Wirkung ab 01.01.2001 eine um 10,23 EUR monatlich höhere Prämie auf ihre in Form einer Direktlebensversicherung bestehende betriebliche Altersversorgung zahlt.
Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Einrichtungshaus in K G mit einem Arbeitsumfang von mehr als 100 Stunden pro Monat als Arbeitnehmerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand auch schon am 01.01.2001. Aufgrund Ziff. 12 einer Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialleistungen vom 16.01.1997 steht der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung als Kapital-Lebensversicherung zu (vgl. Bl. 106 ff. d. A.). Die Beklagte zahlt hierauf monatliche Prämien.
In dem Einrichtungshaus K -G bestand auch eine zwischen der örtlichen Geschäftsleitung und dem örtlichen Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit. Diese wurde arbeitgeberseitig zum 31.12.1999 gekündigt. Daran anschließende Verhandlungen der Betriebspartner über eine neue Betriebsvereinbarung blieben zunächst erfolglos, woraufhin die Arbeitgeberseite die Einigungsstelle anrief. Das Einigungsstellenverfahren wurde jedoch zunächst zum Ruhen gebracht, da zwischenzeitlich die Unternehmensleitung des Gesamtunternehmens für Deutschland und der Gesamtbetriebsrat Verhandlungen über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten” aufgenommen hatten. Am 22.05.2001 kam es zur Vereinbarung einer solchen Gesamtbetriebsvereinbarung. Deren Präambel lautet auszugsweise wie folgt:
„Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat stimmen darin überein, dass die Arbeitsbedingungen in allen Einrichtungshäusern im Wesentlichen gleichgestaltet sein sollten. Hierzu gehört auch die Gestaltung der Arbeitszeitregelungen. Aus diesem Grunde werden die Vertragsparteien sich gemeinsam dafür einsetzen, dass die in dieser Vereinbarung festgelegten Rahmenbedingungen in allen Arbeitszeitbetriebsvereinbarungen der Einrichtungshäuser aufgenommen werden.
Beide Parteien sind sich dessen bewusst, dass die spätere Umsetzung dieser Vereinbarung, sowie ihre Anwendung, in Ausübung des Mitbestimmungsrechtes der örtlichen Betriebsräte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen erfolgt.”
Auf den vollständigen Text der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten” (Bl. 10 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Bestandteil der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten” war auch ein Anhang 3. Dessen Text lautet auszugsweise folgendermaßen:
„Soweit diese Gesamtbetriebsvereinbarung in den einzelnen Einrichtungshäusern durch Vereinbarung zwischen örtlicher Geschäftsleitung und örtlichem Betriebsrat umgesetzt und angewendet wird, erfolgt durch die Geschäftsleitung des einzelnen Einrichtungshauses nachfolgende Gesamtzusage:
Gesamtzusage
Durch die Geschäftsleitung der I GmbH & Co. Einrichtungs KG Niederlassung …
- Die Sozialleistung gem. Punkt 12 „Altersversorgung” der Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialleistungen vom 16.01.1997 (Nachtrag vom 19.09.1997) wird erstmalig zum 01.01.2001 um bis zu DM 20,00 erhöht.
- Die Erhöhung wird durch eine Anhebung der Prämie zur Direktversicherung erfolgen.
Die Erhöhung erfolgt entsprechend der bestehenden Prämie
um …
- Diese Zusage gilt für die Dauer der Laufzeit der Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten vom …, die in Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten” vom … geschlossen wurde.
…” (vgl. Bl. 19 f. d. A.).
Nach Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung nahmen die örtlichen Betriebspartner in K -G ihre unmittelbaren Verhandlungen über den Abschluss einer BV Arbeitszeit wieder auf. Der K Betriebsrat widersetzte sich jedoch dem Wunsch der Arbeitgeberseite, die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten” für den Betrieb in K -G zu übernehmen und umzusetzen. Daraufhin wurde das Einigungsstellenverfahren wieder aufgenommen. Auch im Rahmen der Einigungsstelle kam es nicht zu einer Einigung der örtlichen Betriebsparteien. Gegen das auch in der Einigungsstelle von der örtlichen Geschäftsleitung weiterverfolgte Ziel, die Gesamtbetriebsvereinbarung zu übernehmen, argumentierte der K Betriebsrat u. a. wie folgt:
„Die Regelungsvorstellungen der Arbeitgeberseite sind zudem tarifwidrig. Diese Vorstellungen möge...