Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.07.1996; Aktenzeichen 6 Ca 8478/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.1996 – 6 Ca 8478/95 – abgeändert:

Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt a. M., verkündet am 16.05.1995 – BOSchG 78/94 und der Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts der Bühnen des Landes NRW vom 27.09.1994 – BSchG 11/94 – werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die von ihnen vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses wirksam ist.

Der Kläger ist bei den Bühnen der beklagten Stadt als Leiter der Abteilung Tontechnik-Schauspiel angestellt. Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 16.08.1982 und wurde mehrfach verlängert, zuletzt gemäß Vertag vom 16.08.1989 bis zum 15.08.1995. Die Vergütung des Klägers betrug zuletzt 6.800,– DM brutto. In § 1 des Arbeitsvertrages wurde vereinbart, daß er überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat; in § 8 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag vom 25.05.1961 und den nach § 4 BBT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages solo bestimmt.

Der Personalrat der Beklagten wurde bei Abschluß des Vertrages vom 16.08.1989 nicht beteiligt; eine solche Beteiligung hatte der Kläger auch nicht beantragt.

Nach Anhörung des Klägers am 26.05.1994 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.1994 mit, das Arbeitsverhältnis werde nicht über die Spielzeit 1994/1995 hinaus verlängert.

Unter Hinweis auf die mangelnde Beteiligung des Personalrats gemäß § 72 LPVG NW bei der Befristung des Arbeitsvertrages erhob der Kläger unter dem 15.06.1994 Klage bei Bezirksschiedsgericht der Bühnen des Landes NRW mit dem Antrag, festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Mit Spruch vom 27.09.1994 hat das Bühnenschiedsgericht die Klage abgewiesen. Seine hiergegen fristgerecht eingelegte Berufung hat das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main mit Schiedsspruch vom 16.05.1995 zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 26.09.1995 zugestellten Schiedsspruch hat sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Köln am 10.10.1995 eingegangenen Aufhebungsklage gewandt.

Er hat einmal die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht mit der Begründung vom persönlichen Geltungsbereich des Bühnentechniker-Tarifvertrages nicht erfaßt zu sein, weil er weder technischer Leiter im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 1 BTT sei noch im Sinne von § 2 Abs. 2 BTT überwiegend künstlerisch tätig sei; zum anderen hat er sich auf die Verletzung von § 72 LPVG NW berufen: Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei nicht ausgeschlossen gewesen, weil er weder nach Bühnennormalvertrag beschäftigt werde noch künstlerisch tätig sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main, verkündet am 16.05.1995, Aktenzeichen BOSchG 78/94, aufzuheben;
  2. den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts der Bühnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.09.1994 – AZ BSchG 11/94 – aufzuheben;
  3. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei als Tonmeister oder technischer Leiter jedenfalls geborener Künstler gemäß § 2 BTT mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit. Bei diesem Personenkreis sei der Personalrat nur bei Antragstellung zu beteiligen.

Mit Urteil vom 02.07.1996 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, das schiedsgerichtliche Verfahren sei zulässig gewesen, weil der Kläger sowohl als technischer Leiter als auch aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Tonmeister geborener Künstler im Sinne von § 2 Abs. 1 BTT sei. Eine Rechtsverletzung des § 72 LPVG scheide aus, weil diese Norm auf den Kläger als geborenen Künstler im Sinne von § 2 Abs. 1 BTT keine Anwendung finde. Aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag sei er als überwiegend künstlerisch tätiger anzusehen, habe aber keinen Antrag im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW gestellt. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Blatt 75 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 14.10.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.11.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit beim Landesarbeitsgericht am 16.12.1996 (Montag) eingehendem Schriftsatz begründet.

Er macht weiterhin die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens geltend. Aufgrund seiner seit 1992 bestehenden Mitgliedschaft zur ÖTV finde nicht der BTT, sondern der BAT Anwendung. Seine Tätigkeit sei derjenigen eines Tontechnikers ähnlich, der gemäß § 3 c BAT nicht vom tariflichen Geltungsbereich des BAT ausgeschlossen, sondern aufgrund der Sonderregelungen für Angestellte an Theatern und Bühnen (SR II k BAT) ausdrückl...

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