Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen 15 Ca 8635/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 7 AZR 733/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.1996, Az.: 15 Ca 8635/95 – abgeändert:

Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt a.M., verkündet am 16.05.1995, Az.: BOSchG 82/94, und der Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts der Bühnen des Landes NRW vom 12.10.1994, Az.: BSchG 10/94, werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger über den 15.08.1995 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert: DM 18.900,–.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist Elektroinstallationsmeister und Radio- und Fernsehtechniker. Aufgrund Dienstvertrages vom 18.09.1995, der mehrfach verlängert wurde, ist er – zuletzt als Leiter der Abteilung Tontechnik Oper – bei den Bühnen der beklagten Stadt angestellt und verdiente DM 6.300,– brutto monatlich.

Zuletzt wurde der Anstellungsvertrag am 05.05.1992 bis zum 15.08.1995 verlängert. Darin heißt es unter anderem, es werde „der folgende Dienstvertrag i.S. des Bühnentechnikertarifvertrages abgeschlossen”. § 1 lautet:

Das Mitglied wird als Leiter der Abteilung Tontechnik Oper … angestellt.

Das Mitglied hat überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.

Nach § 8 bestimmt sich das Dienstverhältnis im übrigen nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1961 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen ….

Bei Abschluß des Anstellungsvertrages wurde der bei der Beklagten bestehende Personalrat nicht beteiligt, worauf der Kläger auch nicht beantragt hatte.

Nach Anhörung des Klägers zu einer beabsichtigten Nichtverlängerung seines Anstellungsverhältnisses am 14.05.1994 erhielt der Kläger eine Nichtverlängerungsmitteilung vom 24.05.1994, diese verbunden mit dem Angebot, als Tonassistent zu einer Bruttovergütung von 4.550,– DM zuzüglich einer Zulage weiterbeschäftigt zu werden; dieses Angebot hat der Kläger unter Vorbehalt angenommen.

Am 13.06.1994 hat der Kläger Klage bei dem Bühnenschiedsgericht Köln erhoben und Feststellung beantragt, daß das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 15.08.1995 hinaus fortbestehe. Dabei hat er insbesondere das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Befristung gerügt. Das Bühnenschiedsgericht hat seine Klage durch Spruch vom 13.10.1994 zurückgewiesen, wogegen der Kläger Berufung bei dem Bühnenoberschiedsgericht geführt hat. Er hat insbesondere weiter bestritten, künstlerisch tätig zu sein. Das BOSchG hat die Berufung durch Schiedsspruch vom 25.05.1995 zurückgewiesen und unter anderem einen Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach dem LPVG NW verneint.

Das Bühnenoberschiedsgericht hat ausgeführt, als technischer Leiter falle der Kläger unter den persönlichen Geltungsbereich des BTT, § 2 I Ziffer 1 BTT. Damit gehöre er zu den sogenannten „geborenen” Künstlern nach § 2 I Ziffer 1 bis Ziffer 9 BTT, für die eine künstlerische Tätigkeit unterstellt werde. Insoweit sei § 1 Satz 2 des Dienstvertrages entbehrlich bzw. überflüssig. Nach § 4 I BTT sei der NV Solo auf das Arbeitsverhältnis anwendbar und darüber hinaus der TVM, welcher einen befristeten Arbeitsvertrag voraussetze. Dieser gelte auch für die unter den BTT fallenden Angestellten.

Die personelle Mitbestimmung nach § 72 I S. 2 Ziffer 3 LPVG gelte nicht, wenn der Arbeitnehmer nach Bühnennormalvertrag beschäftigt werde. Für die technischen Angestellten an den Bühnen sei der BTT als Bühnennormalvertrag im Sinne von § 72 I 2 Nr. 3 anzusehen; er könne auch mit „Normalvertrag Technik” überschrieben sein. Auch gelte laut § 4 BTT der NV Solo für alle Tariftatbestände, die sich nicht ausdrücklich auf Darstellertätigkeit auf der Bühnen bezögen. Der Einzelheiten wegen wird auf den Schiedsspruch (Blatt 14 ff. d.A.) Bezug genommen.

Vor Zustellung des Schiedsspruchs am 03.11.1995 hat der Kläger hiergegen Aufhebungsklage zum Arbeitsgericht Köln erhoben, eingegangen am 16.10.1995.

Er hat weiterhin das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Befristung gerügt und geltend gemacht, der Kläger sei kein Bühnenkünstler und insbesondere nicht „geborener Künstler” nach § 2 I BTT. Seine Tätigkeit bestehe im wesentlichen in der Organisation und technischen Abwicklung der Aufgaben im Rahmen des Tonstudios und bei Gastspielen. Er sei auch nicht tarifgebunden. Die vertragliche Einbeziehung des NV Solo sowie des Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht begründe keine Tarifgebundenheit. Auch sei die Befristung unwirksam wegen unterbliebener Beteiligung des Personalrats bei Abschluß des Dienstvertrages.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des am ...

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