Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag. Globalverweisung. Altersteilzeit. Ermessen
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber hat nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung von § 315 BGB zu entscheiden, ob er einen Altersteilzeitvertrag abschließen will oder nicht.
Normenkette
BGB § 315; TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 17 Ca 10047/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.05.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köl – 17 Ca 10047/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag nach den Regelungen des Tarifvertrags über Altersteilzeit beim D (im Folgenden: TVATZ) anzubieten.
Der am 20.09.1947 geborene Kläger ist schwerbehindert und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Er war seit dem 01.03.1978 als Hausarbeiter/Handwerker beim D beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde das Arbeitsverhältnis gemäß „Übernahmeregelung und Arbeitsvertrag” vom 04.12.1998 (Kopie Blatt 19 f. d. A.) auf die Firma M überführt. Darin heißt es unter anderem:
„Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifvereinbarungen zur einheitlichen Anwendung der eMTV-Normen sowie die Tarifverträge von D in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Die bisherige Altersversorgungsregelung wird von der M weitergeführt und der jeweiligen Entwicklung bei D angepasst.”
Der Kläger war ab dem 01.07.1998 tariflich in die Vergütungsstufe G 7 eingestuft. Nächster regulärer Termin für die Einstufung in die nächst höhere Gehaltsstufe wäre der 01.07.2000 gewesen. Davon abweichend wurde der Kläger in die Gehaltsstufe G 8 bereits zum 01.01.1999, also zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses, eingestuft, zum 01.07.2000 sodann in die Gehaltsgruppe G 9. Diese Regelung hatte faktisch eine Gehaltserhöhung in Höhe von 274,00 DM brutto/Monat zur Folge.
Unter dem 26.11.2001 schloss D mit der Gewerkschaft v und dem De. den TVATZ, der mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft trat. Mit Bezug auf diesen Tarifvertrag stellte der Kläger einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, beginnend zum 01.10.2002. Der Antrag wurde mit Schreiben der Firma M vom 30.04.2002 abgelehnt (Kopie Blatt 33 d. A.).
Mit Wirkung zum 06.05.2002 wurde die Firma M mit der D zu der Beklagten verschmolzen; alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts „D „. Die Beklagte verblieb in der nachfolgenden Korrespondenz bei der Ablehnung der vom Kläger begehrten Altersteilzeit.
Mit seiner am 27.09.2002 erhobenen Klage hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung der Altersteilzeit seien in seiner Person erfüllt, so dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten nur dahin gehen könne, ihm einen entsprechenden Altersteilzeitvertrag anzubieten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in Form des Blockmodells nach den Regelungen des Tarifvertrages über Altersteilzeit beim D vom 26.11.2001 mit Wirkung zum 01.10.2002 anzubieten;
hilfsweise
- festzustellen, dass der Tarifvertrag über Altersteilzeit zwischen dem D Körperschaft des öffentlichen Rechts und v, &hellip,; vom 26.11.2001 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Bezugnahmeklausel in der Übernahmeregelung könne sich nicht auf Tarifverträge beziehen, die seinerzeit noch gar nicht existierten. Am 04.12.1998 sei nicht absehbar gewesen, dass in einem Tarifvertrag über Altersteilzeit Anspruchsgrundlagen für Ansprüche auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages geschaffen würden. Im Übrigen seien auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem TVATZ nicht erfüllt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 06.05.2003 mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages „mit sofortiger Wirkung” anbieten müsse. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Blatt 93 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte hat am 05.11.2003 Berufung eingelegt, die am 04.12.2003 noch vor der Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 05.01.2003 begründet worden ist. In Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens meint die Beklagte, der TVATZ sei nicht anwendbar, weil mit der vertraglichen Bezugnahmeklausel keine dauerhafte Gleichstellung mit den Arbeitnehmern beim D bezweckt gewesen sei. Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit des TVATZ ausgehe, sei ein Anspruch des Klägers wegen des Überforderungsschutzes in § 2 Nr. 3 TVATZ nicht gegeben. Ferner sei die Ablehnung der Altersteilzeit auch sachlich gerechtfertigt, weil andernfalls der im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehende Zweck der Gehaltserhöhung nicht mehr er...