Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung. private Internetnutzung am Arbeitsplatz. Internetseiten mit pornographischem Inhalt
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Darlegung, dass der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit das Internet privat genutzt hat und dabei umfangreiche pornographische Dateien heruntergeladen und abgespeichert hat.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 18.10.2005; Aktenzeichen 4 Ca 136/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18. Oktober 2005 – 4 Ca 136/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die Entfernung von 3 unter dem 20. Dezember 2004 erteilten Abmahnungsschreiben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs und die Entschädigung für einen Entzug des Dienstfahrzeugs sowie über Vergütungsansprüche für die Monate Januar 2005 bis Mai 2005.
Der Kläger, geboren am 21. März 1956, ist bzw. war bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Februar 2004 (Bl. 7 – 8 d. A.) als Disponent zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von EUR 3.500,00 brutto beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag ist u. a. unter Ziff. 5 Folgendes bestimmt:
„Die Firma E stellt Herrn H einen Firmenwagen zur Verfügung (Bruttoanschaffungspreis, d. h. einschl. Mehrwertsteuer EUR 20.000,00). Herr H zahlt für das Firmenfahrzeug den jeweils gültigen „geldwerten Vorteil” zur Zeit 1 % vom Bruttolistenpreis für die private Nutzung. Herr H beteiligt sich selbst mit EUR 200,00 monatlich an den Kosten des Firmenfahrzeugs. Insoweit erfolgt eine Anrechnung auf die 1 %- Regelung.”
Der Kläger ist mit einem Grad von 50 schwerbehindert.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er sich in einem am 19. Dezember 2004 geführten telefonischen Gespräch in ungehörigem Ton gegenüber ihr geäußert habe, wobei es um die Frachtpapiere für eine Fahrt am 20. Dezember 2004 gegangen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Dezember 2004 mahnte sie ihn ab, weil er am 18. Dezember 2004 gegenüber dem Fahrer R geäußert habe, er sei nicht mehr bereit, für ihn die Frachtpapiere fertig zu machen, und er sich zudem in der Vergangenheit auch gegenüber dem Kunden S im Ton vergriffen habe. Mit einem dritten Schreiben vom 20. Dezember 2004 rügte sie, der Kläger habe am 19. Dezember 2004 schriftlich die Gewährung von 27 Urlaubstagen in der Zeit vom 12. Dezember 2004 bis zum 27. Januar 2005 verlangt, ohne dies zuvor mit ihr abzustimmen. Das Arbeitsverhältnis werde fristlos gekündigt, falls er nicht spätestens am 21. Dezember 2004 die Arbeit wieder aufnehme. Nachdem der Kläger im Betrieb erschienen war, genehmigte die Beklagte allerdings am Nachmittag des 20. Dezember 2004 den beantragten Urlaub. Der Kläger löschte an diesem Tag auf Aufforderung der Beklagten an seinem dienstlichen Computer das von ihm eingegebene Passwort, damit der Rechner von ihr genutzt werden konnte.
Unter dem 28. Dezember 2004 beantragte die Beklagte bei dem Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie begründete die beabsichtigte Kündigung mit dem Verhalten des Klägers, das sie in den Schreiben vom 20. Dezember 2004 gerügt hatte. Zudem gab sie an, der Kläger habe in der Zeit vom 24. November 2004 bis zum 3. Dezember 2004 auf seinem dienstlichen Personalcomputer aus dem Internet Bilddateien mit pornografischem Inhalt heruntergeladen, was am 28. Dezember 2004 festgestellt worden sei.
Nachdem das Integrationsamt die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit Bescheid vom 12. Januar 2005 erteilt hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 2005 das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die vorliegende Klage, die zunächst die Entfernung der Schreiben vom 20. Dezember 2004 aus der Personalakte und die Überlassung eines Dienstfahrzeugs betraf, ist am 10. Januar 2005 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der in den Schreiben vom 20. Dezember 2004 gemachten Vorwürfe. Er habe sich nicht in einem ungehörigen Ton gegenüber der Beklagten, anderen Mitarbeitern oder Kunden geäußert. Die Frachtpapiere, die für die Fahrt des Fahrers W bestimmt gewesen seien, habe er rechtzeitig ausgefertigt. Der Urlaub habe ihm zugestanden und sei durch die Beklagte am 20. Dezember 2004 auch bewilligt worden. Die Beklagte sei nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, ihm ein Firmenfahrzeug zur Nutzung zu überlassen. Da er aufgrund einer Anweisung der Beklagten vor dem Urlaubsantritt das Dienstfahrzeug habe zurückgeben müssen, sei sie verpflichtet, ihm eine Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung in Höhe von monatlich EUR 200,00 zu gewähren.
Mit der am 20. Januar 2005 eingegangenen Klageerweiterung wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 13. Januar 2005 und macht ge...