Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung. Sonderzuwendung
Leitsatz (amtlich)
§ 20 TV-L i.V.m. § 21 TVÜ-L ist dahin auszulegen, dass für die Zuwendung des Jahres 2007 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr besteht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Rückzahlungstatbestand erst im Jahre 2008 entstanden ist.
Normenkette
TV-L § 20; TVÜ-L § 21
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen 7 Ca 2236/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.10.2008 – Az.: 7 Ca 2236/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 zurückzuzahlen.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.05.2006 seit dem 19.06.2006 als wissenschaftlicher Angestellter im Fachbereich Medizin der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.03.2008 befristet. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 14.01.2008 zum Ablauf des 29.02.2008. Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied, die Beklagte Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages galt für Beschäftigte des Landes NRW kein Tarifvertrag über Sonderzuwendungen mehr. Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16.03.1977 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages gekündigt und befanden sich nur für diejenigen Mitarbeiter im Nachwirkungszustand, die bereits vor der Kündigung des Tarifvertrages dem Geltungsbereich unterfielen. Deshalb regelten die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrages Folgendes:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der gekündigte Beihilfetarifvertrag findet keine Anwendung.
Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 werden bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet, dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz zugrunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamte des Arbeitgebers jeweils maßgebend ist und ein Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamte des Arbeitgebers ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten.
Zum 01.11.2006 trat der TV-L in Kraft. In § 39 Abs. 1 TV-L waren vom sofortigen Inkrafttreten lediglich § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 27 TV-L ausgenommen. Nach § 1 TV-L ist dieser auf den Kläger anwendbar. § 20 TV-L regelt zur Sonderzahlung anders als der Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr. Anspruchsbegründend ist vielmehr der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12. eines Jahres. Die Absätze 2 bis 5 des § 20 TV-L regeln im Weiteren die Höhe und die Feststellung der Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt zusätzlich auch dem TVÜ-L. Dieser ist nach seinem § 1 anwendbar für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31.10.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.11.2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Soweit im Einzelfall ausdrücklich bestimmt, gilt der TVÜ-L nach § 1 Abs. 2 auch für nach dem 31.10.2006 neu begonnene Arbeitsverhältnisse. Nach § 1 Abs. 4 TVÜ-L gelten die Bestimmungen des TV-L, soweit der TVÜ-L keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 21 TVÜ-L regelt zur Jahressonderzahlung für die Jahre 2006 und 2007 Folgendes:
- Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.06.2003 bestanden hat und die bis zum 31.10.2006 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L.
Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31.10.2006 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt:
- Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach dem am 19.05.2006 geltenden Landesregelungen;
- Im Jahr 2007 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50/100 des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L höher wäre;
- ab dem Jahr 2008 gilt § 20 TV-L.
Der Arbeitgeber kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfanges und/oder der Zeitfolge schneller vorziehen.
- Nach dem 31.10.2006 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlungen in den Jahren 20...