Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebl. Altersversorgung (Insolvenzsicherung). hier: Leistungsordnung Essener Verband. Beginn und Anpassung der Leistung bei Anwärtern
Leitsatz (amtlich)
1) Die LO des Essener Verbandes enthält keine „Doppelvoraussetzung” in dem Sinne, daß der Leistungsfall erst einträte, wenn ein Angestellter entweder aus den Diensten des Mitgliedes oder – im Falle des Anwärters – vollständig aus dem „Arbeitsleben” ausgeschieden sei. Der Leistungsfall beim früheren Angestellten, der beim Mitglied mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden ist, tritt vielmehr – soweit hier von Interesse – allein mit der „Dienstunfähigkeit” im Sinne des § 2 LO ein.
2) Die Zahlung der Betriebsrente wird mit dem Eintritt des Leistungsfalles fällig und keineswegs wie im Falle des § 15 LO erst mit dem Auslaufen von sog. Lohnersatzleistungen des Sozialversicherungsrechts.
3) § 11 Abs. 6 Satz 2 LO enthält eine schlichte Verweisung auf § 16 BetrAVG mit der Folge, daß dem Träger der Insolvenzsicherung keine Anpassungspflicht trifft.
4) Besteht eine davon abweichende Übung des früheren Arbeitgebers, wonach bei Aufhebungsverträgen mit Vorruhestandsregelung gleichwohl eine Anpassungspflicht praktiziert wird, die den „Gruppenbeträgen” des Essener Verbandes folgt, dann ist diese Übung nicht auf andere Fälle einer Vertragsbeendigung mit unverfallbarer Anwartschaft zu übertragen, jedenfalls nicht mit Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG
Normenkette
BetrAVG §§ 7, 16; Leistungsordnung des Essener Verbandes (LO) §§ 2, 5, 9, 11, 15; BGB §§ 242, 284, 286, 288, 291; ZPO §§ 91-92, 97, 256 Abs. 1, §§ 263, 267
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 06.09.1996; Aktenzeichen 2 Ca 8087/95) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.1996 – 2 Ca 8087/95 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.815,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1995 zu zahlen.
2. Der Kläger wird mit der Feststellungsklage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte; die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
4. Wegen der Feststellungsklage wird für den Kläger die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auf die Zahlungsklage über den Beginn der als Insolvenzsicherung durch den Beklagten zu leistenden betrieblichen Invalidenrente und auf die Feststellungsklage in der Berufungsinstanz zusätzlich über die Anpassungspflicht des Beklagten.
Der Kläger, bis zum 31.03.1987 Angestellter der Firma S Völklingen GmbH, hatte bei seinem Ausscheiden eine unverfallbare Anwartschaft aus einer Pensionszusage der Arbeitgeberin nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes erworben.
Die Leistungsordnung (LO) enthält u. a. folgende Bestimmungen:
§ 2
Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem
Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er
- dienstunfähig ist oder
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.
(2) Dienstunfähig ist, wer nicht nur vorübergehend außerstande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben. Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann die Zahlung des Ruhegeldes eingestellt werden. Ist die Dienstunfähigkeit oder die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zweifelhaft, kann eine Untersuchung des Angestellten durch vom Verband zu benennende Vertrauensärzte auf Kosten des Mitglieds erfolgen.
…
§ 15
Fälligkeit und Zahlung der Leistungen
Die Leistungen werden monatlich im voraus gezahlt, beginnend mit dem ersten Tage des Monats nach Eintritt des Leistungsfalles, frühestens jedoch nach Wegfall der Dienstbezüge oder der Übergangsbezüge nach § 5. …
Auf den weiteren Inhalt der Leistungsordnung (Anlage K 9, Blatt 49 bis 55 d. A.) wird verwiesen.
Vom 01.04.1987 bis zum 30.06.1993 war der Kläger bei der K Stahl AG, zuletzt F.-K AG H -K in B beschäftigt, wo er aus betriebsbedingten und gesundheitlichen Gründen ausschied. Seit dem 01.07.1993 erhielt der Kläger zunächst Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Der verklagte stimmte einem außergerichtlichen Vergleich zu, mit dem zum Stichtag 01.08.1993 bei der Rechtsnachfolgerin der Firma S Völklingen GmbH, der D -D Hütte S AG ein Sicherungsfall gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG anerkannt wurde.
Der Kläger stellte am 03.03.1994 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, welche ihm schließlich durch einen Bescheid vom 20.01.1995 bewilligt wurde. In dem Bescheid (Ablichtung Anlage K 2 und K 3 Blatt 13 bis 32 d. A.) wird unter anderem festgestellt, die Rente beginne am 27.10.1994 und werde mit den laufenden monatlichen Zahlungen ab 01.03.1995 überwiesen. Die für die Zeit vom 27.10.1994 bis zum 28.02.1995 sich ergebenden Nachzahlungen wurden letztlich mit dem in diesem Zeitraum an den Kläger gezahlten Krankengeld verrechnet. Ferner heißt es: Die Anspr...