Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsanwartschaft. Unverfallbarkeit. Insolvenzschutz. Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Es bleibt dabei, dass Insolvenzschutz nur für solche Betriebsrentenanwartschaften besteht, die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar geworden sind. Durch Anrechnung fiktiver sog. Nachdienstzeiten kann deshalb Insolvenzschutz für an sich nicht unverfallbare Anwartschaften nicht herbeigeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis durch die sog. 55er-Regelungen beeinflusst war.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 1b, 7, 30 f.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.02.2002; Aktenzeichen 8 Ca 11825/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 8 Ca 11825/01 vom 19.02.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für eine Versorgungsanwartschaft des Klägers auf Grund des Eintritts der Insolvenz über das Vermögen von dessen ehemaligem Arbeitgeber eintreten muss.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils in Sachen 8 Ca 11825/01 vom 19.02.2002 Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 12.04.2002 zugestellte Urteil hat er am 07.05.2002 Berufung eingelegt und diese am 28.05.2002 begründen lassen.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz sein Nachzahlungsbegehren gemäß Klageantrag zu 1) auf den Zeitraum ab 01.01.2001 beschränkt.

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beklagte die Anrechnung fiktiver Zurechnungszeiten ab dem Ausscheiden des Klägers bei seinem früheren Arbeitgeber bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens gegen sich gelten lasse müsse. Die Grundsätze, die das BAG in seiner Entscheidung vom 10.03.1992 (NZA 92, 932 ff.) aufgestellt habe, müssten auch insoweit greifen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

Unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen, jedoch mit der Maßgabe, dass der bisherige Klageantrag zu 1) nunmehr darauf reduziert werde, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag von 1.440,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, da dieser sich nicht gehörig mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt habe. Die vom Kläger im übrigen herangezogene Entscheidung des BAG vom 10.03.1992 sei nur einschlägig, soweit es um die Höhe der von ihm, dem Beklagten, abzusichernden Rentenanwartschaften gehe. Sie ändere aber nichts an der ständigen und auch jüngst noch mit Urteil vom 22.02.2000 (NZA 01, 1310 ff.) bekräftigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Insolvenzschutz nur für solche Betriebsrentenanwartschaften bestehe, die bereits nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbar seien.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Die Berufung hat sich auch zwar sehr knapp, aber in noch ausreichender Weise der Sache nach mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auseinandergesetzt, wobei zu beachten ist, dass es vorliegend ausschließlich um die Beurteilung von Rechtsfragen geht.

II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet und konnte nicht zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils führen.

Der Kläger hat in seinen Arbeitsverhältnissen mit seinem früheren Arbeitgeber, der Firma F H K. K, keine nach den gesetzlichen Vorschriften unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben, für die der Beklagte nach Eintritt der Insolvenz bei dem früheren Arbeitgeber nunmehr als Insolvenzversicherer eintreten müsste. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet und hierbei auch die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG korrekt verwertet. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf Bezug. Ergänzend und zusammenfassend ist nochmals auf das Folgende hinzuweisen:

1. Die vom Kläger erworbene Betriebsrentenanwartschaft war im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis am 31.01.1996 nach den gesetzlichen Vorschriften nicht unverfallbar. Die hierfür in § 30 f Satz 1 BetrAVG genannten gesetzlichen Voraussetzungen waren nicht gegeben, da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seiner Beendigung erst neun Jahre bestanden hatte (05.01.1987–31.01.1996). Die bei demselben Arbeitgeber in der Zeit vom 01.10.1973 bis 30.09.1976 zurückgelegte Vordienstzeit kann bei der Feststellung der Unverfallbarkeitsvoraussetzunge...

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