Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung über den Abschluss eines Vertrages über ein Wettbewerbsverbot
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel "der Arbeitnehmer behält sich das Recht vor, einen Vertrag über ein Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer abzuschließen." enthält weder eine unverbindliche Absichtserklärung, noch ein bedingtes Wettbewerbsverbot, sondern vielmehr die bindende Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Wettbewerbsabrede einzureden, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis kündigt und der Arbeitgeber das verlangt.
2. Ansprüche auf eine Karenzentschädigung kann der Arbeitnehmer hieraus nicht herleiten, wenn es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht gekommen ist. Dies folgt letztlich auch daraus, dass die Abrede mangels Vereinbarung einer Karenzentschädigung unwirksam ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; HGB § 74 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 19.03.2015; Aktenzeichen 6 Ca 106/15d) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2015 - 6 Ca 106/15 d - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber ob dem Kläger für die Monate Dezember 2014 sowie für Januar und Februar 2015 Karenzentschädigung in Höhe von je 2.400,00 € zusteht.
Der Streit geht darum, ob folgende, in Ziffer 12 c) des Arbeitsvertrages, unstreitig ein Formulararbeitsvertrag, enthaltene Klausel
"Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, einen Vertrag über ein Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer abzuschließen."
nur eine rechtlich unverbindliche Bekundung, in Zukunft einen Vertrag über ein Wettbewerbsverbot abzuschließen, enthält (wovon offenbar die Beklagte ausgeht und wovon auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist), oder ob sie ein bedingtes Wettbewerbsverbot enthält (wovon der Kläger ausgeht).
Der Kläger meint, dieses bedingte Wettbewerbsverbot sei als solches unverbindlich, sodass er, der sich unstreitig daran gehalten hat, "das gesetzliche Mindestmaß der Karenzentschädigung" von 50 % der monatlichen Vergütung zu beanspruchen habe.
Wegen des übrigen, insgesamt unstreitigen Tatsachenvorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2015 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 09.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 08.05.2015 begründet. Wegen der Rechtsausführungen, mit denen der Kläger die Berufung begründet, wird auf die Berufungsbegründung, Blatt 39 ff. d. A., Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 19. März 2015, 6 Ca 106/15 d, die Beklagte verurteilen,
- an den Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2015 zu bezahlen,
- an den Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2015 zu bezahlen,
- an den Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 740 ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.
1. Die streitige Klausel enthält weder eine unverbindliche Absichtserklärung noch ein bedingtes Wettbewerbsverbot. Sie enthält vielmehr einen Vorvertrag (vgl. dazu BAG 14.07.2010 - 10 AZR 291/09). In einem solchen Vorvertrag über ein Wettbewerbsverbot kann die Verpflichtung von beiden Teilen oder nur von einem Teil eingegangen werden (BAG a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Klausel so auszulegen, dass der Kläger bindend verpflichtet werden sollte, eine Wettbewerbsabrede einzugehen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis kündigte und der Arbeitgeber das verlangte.
a) Die Klausel regelt ausdrücklich, dass sich der Arbeitgeber das "Recht" vorbehält, einen entsprechenden Vertrag über ein Wettbewerbsverbot mit dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer abzuschließen.
b) Der Kläger hat insofern Recht damit, dass auch die Tatsache, dass sich diese Klausel in einem offenbar zumindest mit gewissen rechtlichen Kenntnissen formulierten Formularvertrag befindet, dagegen spricht, dass es sich um eine lediglich unverbindliche Absichtserklärung handeln sollte.
2. Ein solcher Vorvertrag, der den Arbeitnehmer ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbot...