Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Tarifvertrag. Ablösungsprinzip
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, dass die Mitteilung der Arbeitgeberin über eine erworbene Rentenanwartschaft nicht verbindlich ist, ist unzulässig, wenn weder in dem Antrag noch in der Klagebegründung die zu korrigierenden Berechnungselemente und die sich bei einer Korrektur ergebende Änderung bei der Höhe der Rentenanwartschaft bezeichnet werden.
2. Die Klage eines Arbeitnehmers auf Feststellung, dass sich seine betriebliche Altersversorgung im Versorgungsfall ausschließlich nach einem bestimmten Tarifvertrag richtet, ist zulässig, wenn die Arbeitgeberin geltend macht, dessen Regelungen seien durch einen später abgeschlossenen Tarifvertrag abgelöst worden.
3. Durch den Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa Bodenpersonal vom 1. Juli 2003 sind die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Mai 1994 für über 45-jährige Mitarbeiter, die über die Mitgliedschaft der Arbeitgeberin bis zum 31. Dezember 1994 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert waren und die danach eine VBL-gleiche Versorgung nach dem genannten Ergänzungstarifvertrag erwerben sollten, wirksam zum 1. Januar 2002 abgelöst worden.
4. Zur Ablösung einer Gesamtversorgungszusage durch eine beitragsorientierte Versorgungszusage mit Rentenbausteinen.
Normenkette
Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa Bodenpersonal vom 1. Juli 2003
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.09.2008; Aktenzeichen 3 Ca 10816/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. September 2008 – 3 Ca 10816/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Ablösung einer tarifvertraglichen betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger, geboren im Jahr 1950, ist bei der Beklagten seit 1970 im Bereich Bodenpersonal als Referent Beteiligungen in Köln beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend die Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2004 (Bl. 15 – 16 d. A.). Danach ergibt sich der Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus den Vorschriften des jeweils geltenden Tarifvertrages.
Nach einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag endet das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012.
Die betriebliche Altersversorgung richtete sich zunächst nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in der jeweiligen Fassung. Zum 31. Dezember 1994 endete im Zuge der Privatisierung die Mitgliedschaft der Beklagten bei der VBL. Daraufhin wurde durch Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 (im Weiteren: ErgVTV Nr. 3) vom 10. Mai 1994 bestimmt, dass die Beklagte sich verpflichtete, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31. Dezember 1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt (sog. VBL-gleiche Versorgung). Für die ab dem 1. Januar 1995 neu eingestellten Arbeitnehmer wurde – anders als nach dem Gesamtversorgungsprinzip der VBL – eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung tarifvertraglich festgelegt. Danach erwirbt der Mitarbeiter in Abhängigkeit von der Höhe der Vergütung jährlich einen fest bestimmten Rentenbaustein. Aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine errechnet sich die Höhe der Rentenzahlung (im Weiteren: L-Betriebsrente).
Mit dem Ziel der Vereinheitlichung der beiden Versorgungssysteme wurden am 1. Juli 2003 der ab dem 1. Januar 2002 geltende Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L-Bordpersonal (im Weiteren: TV Vereinheitlichung) sowie vergleichbare Tarifverträge für das Cockpit- und Kabinenpersonal abgeschlossen.
Danach sind alle am 1. Juli 2003 VBL-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter nach bestimmten Maßgaben so zu stellen, als hätten sie ab Beginn der VBL- oder VBL-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses eine Zusage auf die L-Betriebsrente.
Für die Mitarbeiter, die nach dem ErgVTV Nr. 3 vom 10. Mai 1994 bei Eintritt des Versorgungsfalles eine VBL-gleiche Versorgung beanspruchen konnten, ist die bis zum 31. Dezember 2001 erworbene unverfallbare Anwartschaft festzustellen. Ab dem 1. Januar 2002 erhalten auch diese Mitarbeiter – wie die ab dem 1. Januar 1995 neu eingestellten Arbeitnehmer – jährlich einen fest bestimmten Rentenbaustein (L-Betriebsrente).
Bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der VBL-gleichen Versorgung um ein endgehaltsbezogenes System handelt, bei dem auf der Gr...