Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Bonus
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zu Stichtagsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei erfolgsabhängiger Vergütung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 07.11.2017; Aktenzeichen 15 Ca 4788/17) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2017 – 15 Ca 4788/17 – wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2017 – 15 Ca 4788/17 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 1.127,43 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägerszurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits hat jede Partei zur Hälfte zu tragen.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2016.
Der Kläger war seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten auf Grundlage des Anstellungsvertrags vom 23.03.2009 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 4 ff. der Akte) in Köln beschäftigt, seit 2012 als Teamleiter in der Planungsabteilung. Mit Schreiben vom 01.08.2014 (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2017, Blatt 42 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde ab sofort „in das bestehende Beurteilungssystem (PLM) der Firmengruppe eingebunden.“ Weiter heißt es dort: „Sie erhalten eine jährliche Variable, die z.Zt. zum einen von Ihrer persönlichen Beurteilung und zum anderen vom Unternehmensergebnis abhängig ist. Der jährlichen Variablen wird das Bruttojahresgehalt zzgl. Urlaubsgeld zugrunde gelegt. Die inhaltliche Ausgestaltung des Beurteilungssystems z.B. hinsichtlich Auszahlungszeitpunkt, Verteilungsschlüssel zwischen persönlichen Zielen und Unternehmensergebnis, Höhe des Maximalbetrages etc. richtet sich nach den einschlägigen betrieblichen Regelungen, die arbeitgeberseits jederzeit neu definiert werden können.“
Der PLB-Bonus setzt sich aus folgenden Kriterien zusammen: Zielbonus x Unternehmenserfolgsfaktor x Leistungs- und Führungs-Multiplikator. Nach dem PLB Communication Plan 2016 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 16.10.2017, Blatt 99 ff. der Akte) hängt die Auszahlung des Bonus davon ab, dass der Mitarbeiter am 31.12.2016 und zum Auszahlungszeitpunkt in 2017 noch im Konzern der Beklagten beschäftigt ist.
Im Jahr 2014 erhielt der Kläger eine Bonuszahlung in Höhe von 2.290,00 EUR brutto, im Jahr 2015 in Höhe von 1.250,00 EUR brutto. Die Bonuszahlung wurde regelmäßig mit dem Märzgehalt des Folgejahres abgerechnet und gezahlt.
Am 21.06.2016 erhielt der Kläger von der Beklagten als Urlaubsgeld einen Betrag in Höhe von 1.370,47 EUR brutto. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31.08.2016.
Mit seiner am 17.07.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Bonus in Höhe von 2.290,00 EUR brutto verlangt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm trotz seines Ausscheidens Ende August 2016 der volle Bonus für das Jahr 2016 zusteht.
Der Kläger hat behauptet, für das Jahr 2016 seien mit ihm keine Ziele erörtert worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.290,00 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2016 entfalle wegen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.08.2016. Die Stichtagsregelung aus dem PLB Communication Plan, die sowohl ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Ende des Kalenderjahres als auch ein solches zum Zeitpunkt der Ausschüttung des Bonus im Folgejahr vorsehe, sei nach deutschem Recht jedenfalls im Hinblick auf den Stichtag 31.12. wirksam. Die Beklagte habe aber auch ein berechtigtes Interesse daran, die Leistung des Bonus vom Bestand eines aktiven Arbeitsverhältnisses am 31.12. des jeweiligen Jahres abhängig zu machen. Zum einen habe die Konzernmutter der Beklagten ein legitimes Interesse an einer konzernweiten Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer. Zum anderen habe die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, einen Bonus nur dann zu leisten, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der ganzen Periode aktiv bestanden habe, da ein Mitarbeiter in seinen Leistungen eine gewisse Kontinuität zeigen müsse, um einen Bonusanspruch zu erreichen. Die Beklagte...