Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Rückzahlung. Verfallklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Reichweite einer Verfallklausel, wonach vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden müssen, wenn Ansprüche erst nach Ablauf dieser Frist entstehen und fällig werden können.

 

Normenkette

MTV für das private Versicherungsgewerbe § 24

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen 18 Ca 3448/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 9 AZR 343/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 18 Ca 3448/03 – abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.781,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.10.2002 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Teil der Abfindung an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die am 13.02.1940 geborene Beklagte war bei der Klägerin beschäftigt. Im Rahmen des Sozialplans „Migration” vom 28.03.1995 wurde hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen für ältere Mitarbeiter (55er-Modell) Folgendes geregelt:

„7.1. Die Arbeitgeber können Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach 7.2. bis 7.7. eine Ausscheidensregelung anbieten. Ein Rechtsanspruch auf Abschluß einer derartigen Vereinbarung besteht nur, wenn die dafür unter II.9. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für das 55er-Modell gilt folgende Regelung:

7.2.1. Der Mitarbeiter erhält mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden Monat vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des frühestmöglichen gesetzlichen Rentenanspruchs (Überbrückungszeitraum) eine Abfindung, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • • Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld, auf das der Mitarbeiter bei Beginn der Arbeitslosmeldung Anspruch hätte, und 90 % des Nettobezuges des letzten Monats,
  • • Beiträge (AG- und AN-Anteile) zur Kranken- und Pflegeversicherung für Zeiten innerhalb des Überbrückungszeitraumes, in denen kein gesetzlicher Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz besteht,
  • • Beiträge (AG- und AN-Anteile) zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis von 90 % des Bruttomonatsbezuges für die Zeiten innerhalb des Überbrückungszeitraumes, in denen keine Anrechnungs- und/oder Beitragszeit vorliegt.

2. Für Zeiten, in denen das Arbeitslosengeld aufgrund von Sperr- und/oder Ruhensfristen nicht gezahlt wird sowie für Zeiten vom Ablauf der Arbeitslosengeldzahlung bis zum frühestmöglichen gesetzlichen Rentenbeginn, erhält der Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 90 % seiner Nettobezüge.”

„7.6. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Unterlagen (z. B. Rentenversicherungsverlauf, Mitteilungen des Arbeitsamtes über Anspruch Arbeitslosengeld) nachzuweisen, die für eine Berechnung der Leistungen nach 7. benötigt werden und dem Arbeitgeber alle dazu notwendigen Angaben zu machen.

7.7. Der Anspruch entsteht zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er wird mit der letzten Entgeltzahlung ausgezahlt, sofern im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.”

Am 24.10.1997/11.12.1997 vereinbarten die Parteien die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1997. In der Aufhebungsvereinbarung (Bl. 9 – 11 d. A.) verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Auflösungsentschädigung in Höhe von insgesamt 105.227,00 DM brutto. Wegen der Berechnung der Abfindung wurde auf beigefügte Unterlagen verwiesen. In der Vereinbarung wurde u. a. noch Folgendes geregelt:

„Die Höhe der Abfindung ist u. a. abhängig von der Dauer und Höhe eines evtl. Arbeitslosengeldes, das erst mit den entsprechenden Bescheiden des Arbeitsamtes feststeht (Ziff. 7.2.1 2. Abs. Sozialplan Migration vom 28.03.1995). Außerdem richtet sich die Höhe der Abfindung nach den zu erstattenden Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung, wenn der entsprechende Versicherungsschutz fehlt (a. a. O. 3. Abs.), und zur Rentenversicherung, wenn keine Anrechnungs- oder/und Beitragszeit vorliegt (a. a. O. 4. Abs.). Sofern die in Ziff. II 7 des Sozialplans Migration benötigten Werte bei Austritt fehlen oder Tatbestände erst später festgestellt werden können, wird die Abfindung nachträglich neu berechnet. Es können dabei Minderungen oder Nachzahlungen auftreten. Insbesondere wird auf die Mitwirkung nach Ziff. II 7. 6. hingewiesen.

Bei der Festlegung der Höhe der Abfindung sind wir davon ausgegangen, dass Sie sich mit der Unterschrift unter dieser Aufhebungsvereinbarung gleichzeitig verpflichten, ab 01.01.1998 arbeitslos zu melden. Da wir bei der Berechnung der Abfindungsentschädigung weiterhin Sperr- und Ruhenszeiten nach dem Arbeitsförderungsgesetz berücksichtigt haben, verzichten Sie für die Dauer bis zum 30.04.1999 auf Leistungen des Arbeitsamtes.

Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosenge...

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