Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Warenzeichen. Stillegung. Produktionsbetrieb. Betriebsverlegung
Leitsatz (amtlich)
(Kein Leitsatz:
Betriebsbedingte Kündigung wegen Konkursantrag und beabsichtigter Stillegung des Betriebs, wenn nach Einleitung des Konkursverfahrens einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens, u.a. Warenzeichen weiterveräußert werden; Betriebsverlegung)
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 08.01.1997; Aktenzeichen 4 Ca 1437/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.01.1997 – 4 Ca 1437/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, der von Beruf Modelleur, Gießereimeister, Formbauer und Einrichter ist, war bei der Gemeinschuldnerin, der Firma R -Keramik GmbH & Co. KG, seit ca. 30 Jahren als Meister tätig, sein letztes Bruttomonatsgehalt belief sich auf 4.500,– DM. Die Gemeinschuldnerin beschäftigte zuletzt ca. 47 Arbeitnehmer.
Unter dem 16.04.1996 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Konkurs wurde am 31.05.1996 vom Amtsgericht eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Unter dem 26.04.1996 faßte die Geschäftsführerin der Komplementärin der Gemeinschuldnerin, Frau W, einen Betriebsstillegungsbeschluß (Bl. 30 GA), mit dem u.a. beschlossen wird, sämtliche Arbeitsverhältnisse ordentlich zu kündigen und den Betrieb zum 30.06.1996 stillzulegen. In diesem Beschluß heißt es u.a.:
„Da zur Zeit nicht einmal Interessenten für eine Übernahme des Betriebs sich beim Unternehmen bzw. beim Sequester gemeldet haben, ist eine kurzfristige Betriebsstillegung mit Rücksicht auf die Auslaufkosten, insbesondere der erst nach dem 30.06.1996 endenden Arbeitsverhältnisse unabdingbar.”
Mit Schreiben vom 26.04.1996 kündigte die Gemeinschuldnerin mit Einverständnis des seinerzeitigen Sequesters, des jetzigen Beklagten, das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger zum 30.11.1996.
Gegenüber dieser Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, die bei Gericht am 14.05.1996 eingegangen ist und der Gemeinschuldnerin am 28.05.1996 zugestellt wurde.
Er hat vorgetragen, der Betrieb der Gemeinschuldnerin sei aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs auf die Firma Sche GmbH & Co. KG, die nach Streitverkündung durch den Kläger dem Rechtsstreit beigetreten ist, übergegangen. Der Betriebsübergang ergebe sich daraus, daß diese Firma von der Gemeinschuldnerin – unstreitig – den Namensbestandteil „R” erworben habe, um damit auf dem Markt werbend tätig zu werden. Ferner will diese Firma die „bewährten Sortimente und Vertriebskonzepte” der Gemeinschuldnerin weiterführen. Des weiteren erwarb die Streitverkündete von der Gemeinschuldnerin Modelle, Arbeitsformen und Gießbänke mit Ausnahme der sogenannten „Schlipköter-Linie” sowie das per 01.07.1996 noch vorhandene restliche Lager und die zu dem Zeitpunkt noch vorhandenen unfertigen Erzeugnisse der Gemeinschuldnerin. Dieser Erwerb beruhte auf einem rund vier Wochen nach dem 26.04.1996 von der Streitverkündeten an die Gemeinschuldnerin unterbreiteten Angebot, welches befristet war auf den 05.06.1996 und welches der Konkursverwalter nach Konkurseröffnung fristgerecht angenommen hat. Der Maschinenpark wurde dagegen nicht an die Streitverkündete veräußert, sondern im Wege der Einzelzerschlagung versilbert.
Der Kläger hat vorgetragen, der Betriebsübergang auf die Streitverkündete ergebe sich nicht nur aus der Übernahme einzelner Betriebsmittel, sondern auch daraus, daß die ehemalige Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin, Frau W, mit Schreiben vom 05.07.1996 angekündigt habe, daß ein neuer Partner in Zukunft die „R -Artikel” in altbekannter, guter Qualität weiter produzieren würde (vgl. Bl. 16 GA).
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht zuletzt beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 26.04.1996 zum, 30.11.1996 beendet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen;
die Streitverkündete hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen.
Die Beklagte und die Streitverkündete haben bestritten, daß es zu einer rechtsgeschäftlichen Übernahme der Gemeinschuldnerin durch die Streitverkündete gekommen ist. Die Streitverkündete habe lediglich die Bezeichnung „R übernommen, eine Übertragung von sächlichen Betriebsmitteln – mit Ausnahme der Rohlinge-Formen – habe nicht stattgefunden. Zu den wesentlichen Betriebsmitteln gehöre der Maschinenpark der Gemeinschuldnerin, der im Wege der Einzelzerschlagung veräußert worden sei.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 08.01.1997 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei aufgrund des von der Gemeinschuldnerin durchgeführten Beschlusses zur Betriebsstillegung sozial gerechtfertigt, von einem Betriebsübergang könne nicht ausgegangen werden, wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Bl. 45 – 49 GA).
Gegen dieses dem Kläger am 05.03.1997 zugestellte Urtei...