Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 30.11.1995; Aktenzeichen 13 Ca 3070/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 13 Ca 3070/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der klagenden Stadt auf Rückzahlung von Gehaltsvorschüssen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Es klagt die Stadt Bedburg. Bei ihr war der Beklagte angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der BAT anwendbar. Mit Bescheid vom 18.03.1992 (Bl. 8) bewilligte die Klägerin dem Beklagten einen Gehaltsvorschuß in Höhe von 6.500,– DM zur Anschaffung eines privaten PKW mit dienstlicher Nutzung. Die Bewilligung erfolgte „in analoger Anwendung der Richtlinien über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen zur Beschaffung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge (Kraftfahrzeug-Vorschußrichtlinien –KVR–) vom 07.03.1989 (SMBl. NW 203206)”. Der Gehaltsvorschuß war in mtl. Teilbeträgen zurückzuzahlen. Sodann heißt es in dem Bescheid: „Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst der bis dahin ungetilgte Rest in einer Summe zurückzuzahlen ist (…).”
Unter dem 23.07.1993 kündigte die Klägerin fristlos mit der Folge daß keine Vorschußrückzahlungen mehr erfolgten; 4.810,– DM waren noch nicht zurückgezahlt. Der Beklagte erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage, die in zwei Instanzen abgewiesen wurde – zuletzt mit Urteil des LAG Köln vom 02.02.1995 (5 Sa 1054/94).
Mit Schreiben vom 19.04.1994 (Bl. 74 f.) machte die Klägerin erstmals ihren Anspruch auf Rückzahlung des Gehaltsvorschusses in der ungetilgten Höhe geltend. Der Beklagte ließ anwaltlich erwidern, „daß aufgrund des laufenden Kündigungsrechtsstreits das Arbeitsverhältnis noch nicht endgültig beendet ist, sondern sich noch in der Schwebe befindet. Mit Rücksicht darauf” sei „eine Fälligkeit zur Rückzahlung des Gehaltsvorschusses noch nicht gegeben.” Nach Abschluß des Rechtsstreits forderte die Klägerin die Rückzahlung des Gehaltsvorschusses erneut – und zwar unter dem 28.02.1995. Diesmal lehnte der Beklagte die Rückzahlung mit Hinweis auf die tarifliche Verfallsregelung in § 70 BAT ab. Dem begegnete die Klägerin mit Rechtsausführungen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.810,– DM nebst 4% Zinsen seit 15.03.1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Der Klageanspruch ist gem. § 70 BAT verfallen.
In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:
Der Klageanspruch fällt in den Geltungsbereich des § 70 BAT; denn es handelt sich um einen Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis” – nämlich auf Rückzahlung nicht verdienter Gehälter. Ebenso wie der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers der ureigenste und typischste Fall eines Anspruchs „aus dem Arbeitsverhältnis” ist, ist es auch der spiegelbildliche Fall eines Anspruchs des Arbeitgebers auf Rückabwicklung der Gehaltszahlung, sofern sie sich als Überzahlung oder als Zahlung ohne oder mit später entfallendem Rechtsgrund erweist. Dies entspricht einhelliger Ansicht (vgl. nur BAG, Urteil vom 01.06.1995 – 6 AZR 912/94 in NZA 1996, 135; Urteil vom 28.02.1979 – 5 AZR 728/77 in AP Nr. 6 zu § 70 BAT). Nicht anders verhält es sich mit Vorschüssen, die vom Arbeitnehmer wider Erwarten nicht ins Verdienen gebracht werden. Denn Vorschüsse sind vorweggenommene Gehaltszahlungen; ebenso wie zeitgerechte Gehaltszahlungen nur im Rahmen des § 70 BAT zurückzugewähren sind, wenn der angenommene Rechtsgrund nicht besteht, sind Vorleistungen auf einen noch erwarteten Rechtsgrund nur im Rahmen des § 70 BAT zurückzugewähren, wenn der erwartete Rechtsgrund sich nicht einstellt.
Deshalb ist auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zu anderen, dem § 70 BAT nicht unterfallenden Leistungsarten nicht einschlägig – eben weil diese die zuvor aufgezeigte Parallele nicht auf weisen. Insbesondere haben die Parteien keinen Darlehensvertrag über ein Arbeitgeberdarlehen geschlossen, andernfalls s...