Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.11.1998; Aktenzeichen 2 Ca 5525/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.11.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 5525/97 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines sog. „Umzugskostenvorschusses” in Höhe von jetzt noch 1.500,– DM. Die beklagte GmbH hat ihn der im März 1996 von ihr eingestellten Klägerin in Höhe von 5.400,– DM aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 16.04.1996 gewährt, in der es heißt (Bl. 7): „Dieser Vorschuß ist in monatlichen Raten von 150,– DM zurückzuzahlen. Die Rückzahlung er folgt durch Einbehalt bei der Gehaltszahlung, erstmals im Mai 1996. Sollte der Arbeitsvertrag (…) vor Ablauf der Gesamtrückzahlungszeit (April 1999) enden, so ist die offene Restsumme unverzüglich bei Ausscheiden von Frau Andrea B. fällig und wird mit der letzten Gehaltszahlung verrechnet.” Die Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 14.02.1997 betriebsbedingt zum 31.03.1997 und verrechnete den noch nicht zurückbezahlten Teil des Vorschusses mit den beiden letzten Gehältern. Die Klägerin hat gemeint, sie sei mit Rücksicht auf die betriebsbedingte Kündigung zur Rückzahlung des restlichen Vorschusses nicht verpflichtet, zumal die Beklagte sie im Hinblick auf das neu begründete Arbeitsverhältnis zum Umzug von Haltern nach Köln veranlaßt habe.
Von der weiteren Darstellung des erst instanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter mit der Begründung, die Beklagte sei ihr wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie in ihr das Vertrauen geweckt habe, ein längerfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen: Abgesehen davon, daß die Beklagte sie, die Klägerin, beim Einstellungsgespräch ausdrücklich gefragt habe, ob sie denn auch bereit sei, ihren Wohnsitz nach Köln zu verlagern, habe diese jedenfalls von ihren Umzugsplänen gewußt und diese durch das gewährte Darlehen unterstützt. Mit dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch rechne sie auf. Zudem hätten nach der Rechtsprechung Rückzahlungsvereinbarungen im Falle betriebsbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Gültigkeit.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie 1.500,– DM nebst 11% Zinsen seit dem 01.03.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und bestreitet nach wie vor, die Klägerin zum Umzug aufgefordert zu haben; vielmehr habe sie die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es ihre Sache sei, ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Auch habe sie keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, da der Klägerin bekannt gewesen sei, daß sie, die Beklagte, erst am 01.01.1996 gegründet worden sei und sich in der Aufbauphase befunden habe, weswegen längerfristige Planungen gar nicht möglich gewesen seien.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zweit instanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ergänzend auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Der Beklagten stand der Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses zu, wie aus der Vorschußvereinbarung der Parteien vom 16.04.1996 folgt.
Zu Unrecht meint die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung, die Rückzahlungsvereinbarung gelte nicht für den Fall der betriebsbedingten Kündigung. Die Beschränkungen, die die Klägerin im Auge hat, sind von der Rechtsprechung überhaupt nicht für Arbeitgeberdarlehen oder Vorschußvereinbarungen aufgestellt worden, sondern für (Ausbildungs- oder Umzugs-) Beihilfen, d. h. für grundsätzlich verlorene Leistungen, die unter der auflösenden Bedingung einer Mindestverweildauer stehen (LAG Düsseldorf EzA 1 zu § 157 BGB). Für Fälle unbedingt rückzahlbarer Darlehen wird allenfalls die Frage diskutiert, ob eine für den Fall vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Fälligstellungsklausel auch für den Fall betriebsbedingter Kündigung gilt (BAG, Urteil vom 24.02.1964 – 5 AZR 201/63 in AP Nr. 1 zu § 607 BGB; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 70 III 5). Die Ansicht, daß über die Fälligstellung hinaus auch die Tilgungspflicht erlassen sein soll, wird nicht vertreten. Diese Vorstellung ist auch nicht zu rechtfertigen. Denn während der Arbeitnehmer die Beihilfen im Falle längerer Verweildauer, an der er durch den Arbeitgeber gehindert wird, hätte behalten dürfen und ihm dieser Vorteil ohne sein Verschulden verloren zu gehen droht, verursacht im Falle unbedingt rückzahlbarer Darlehen die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses diesen Nachteil nicht: Auch bei vollständig erbrachter Betriebstreue ist das Darlehen zurückzuzahlen, so daß der einzige Nachteil in der Fälligkeitsvorverlegung liegt. Folglich kann eine gerichtliche Inhaltskontrolle äußerste...