Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung. Abmahnung. Auflösungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Die Abmahnung zeichnet sich nicht dadurch aus, daß ihr Name benutzt, sondern dadurch, dass mit einer Kündigung gedroht wird.
Normenkette
BGB § 626; KSchG §§ 9-10
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 05.11.2001; Aktenzeichen 20 Ca 4366/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 4366/01 – wird zurückgewiesen.
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 02.05.2001 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 12.000,– EUR zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien – nämlich die beklagte GmbH & Co KG, die sich als „Generalunternehmung für technische Gebäudeausrüstung” bezeichnet und der am 20.07.1964 geborene Kläger, der von ihr seit Oktober 1987 als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt und überwiegend in Außenmontage eingesetzt wurde – streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 02.05.2001. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, weil der Kläger sich seit seiner Heirat am 08.12.2000 zunehmend dagegen gewehrt hat, auf Fernmontage eingesetzt zu werden, sondern einen Einsatz nur noch in Köln gefordert hat. Die Parteien hätten – so die Beklagte – vereinbart, zunächst die Aufträge in Frankfurt und Pfortzheim bis etwa August 2001 abzuwickeln, deren Bearbeitung der Kläger auch am 20.03.2001 begonnen habe. Dennoch habe er am arbeitsfreien Montag, den 30.04.2001, eine Fortsetzung des auswärtigen Einsatzes strikt abgelehnt und sei trotz ausdrücklicher Anweisung am Mittwoch, den 02.05.2001, zur Arbeitsaufnahme in Köln erschienen. Nachdem er trotz Abmahnung bei seiner Weigerung geblieben sei, seinem Einsatz in Frankfurt nachzukommen, sei ihm vom Zeugen Frank J. das Schreiben mit der fristlosen Kündigung überreicht worden.
Das Arbeitsgericht hat der hiergegen gerichteten Feststellungsklage stattgegeben; mit ihrer dagegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und behauptet, das Gespräch am 30.04.2001 habe mit den an den Kläger gerichteten Worten des Zeugen Frank J. geendet: „Sie wissen also, wo ihr Arbeitsplatz am 02.05.2001 ist, nämlich allein in Frankfurt und sind sich im Klaren über die Folgen, wenn Sie nicht nach Frankfurt fahren.” Nachdem der Kläger dennoch am 02.05.2001 in Köln erschienen sei, habe der Zeuge Frank J. erklärt, wenn er, der Kläger, bei seiner Weigerung, nach Frankfurt zu fahren, bleibe, werde er, der Zeuge, die Folgen dieser Arbeitsverweigerung mit seinem Vater besprechen, und der Kläger möge um 10.00 Uhr wiederkommen. Im Verlaufe des ab 10.00 Uhr fortgesetzten Gesprächs habe der Zeuge Frank J. zum Kläger gesagt: „Ich mahne Sie hiermit wegen ihrer beharrlichen Arbeitsverweigerung in Frankfurt förmlich ab und frage Sie, ob es noch andere Gründe für Ihre Weigerung, etwa Krankheit oder ähnliches, gibt.” Nachdem der Kläger dies verneint und bei seiner Weigerung geblieben sei, habe ihm der Zeuge das Kündigungsschreiben überreicht.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen;
- hilfsweise das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Der Kläger beantragt,
- die Berufung zurückzuweisen;
- das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, welche 12.000,– EUR nicht unterschreiten sollte.
Er bestreitet den Ausspruch einer Abmahnung sowie eine Bevollmächtigung des Zeugen Frank J. zur Kündigung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die streitige Kündigung ist unwirksam, weil kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:
Die Arbeitsverweigerung setzt als Kündigungsgrund grundsätzlich voraus, daß sie trotz einer Abmahnung fortgesetzt wird (KR/Etzel, 6. Aufl., § 1 KSchG Rn. 433). Das Arbeitsgericht hatte darauf hingewiesen, daß die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch eine gewisse Zeit einräumen muß, seine Wahl zwischen Kündigung und Einlenkung zu treffen. Nachdem die Beklagte zweitinstanzlich den endgültigen, vom erstinstanzlichen Vortrag abweichenden aber der Zeugenaussage sich mehr annähernden Wortlaut der „Abmahnung” vorgetragen hat („Ich mahne Sie hiermit … förmlich ab”), steht fest, daß eine Abmahnung im Rechtssinne überhaupt nicht ausgesprochen wurde und die Kündigung schon daran scheitern muß. Die Abmahnung zeichnet sich nämlich nicht dadurch aus, daß ihr Name benutzt, sondern dadurch, daß mit einer Kündigung gedroht wird. Beides mag ausnahmsweise bei Abmahnungsadressaten einmal dasselbe sein können, die juristische und speziell arbeitsrechtliche Rechtsbegriffe nach Name und Bedeutung ken...