Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für Sprachkurse an einer Universität
Leitsatz (redaktionell)
Begründet der Arbeitgeber die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem zusätzlichen, nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarf, so hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose darzulegen und konkrete Tatsachen dazu vorzutragen, welche Arbeitskapazitäten überhaupt für die Abdeckung des Normalbedarfs zur Erteilung erforderlich sind. Ohne diese Angaben kann nicht nachvollzogen werden, ob sich eine befristete Beschäftigung im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarf hält.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.04.2017; Aktenzeichen 6 Ca 6735/16) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2017 - 6 Ca 6735/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung.
Die am .1975 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war zunächst in der Zeit vom 17.09.2012 bis zum 31.08.2014 bei der Beklagten auf der Basis eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst im Angestelltenverhältnis mit 75% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Romanischen Seminar im Studienfach Spanisch der Philosophischen Fakultät beschäftigt.
Am 27.05.2014 begründeten die Parteien für die Zeit ab dem 01.09.2014 wiederum ein befristetes Arbeitsverhältnis, demgemäß die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst im Angestelltenverhältnis mit 75% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Lehrverpflichtung von 9,75 bis 12,75 Semesterwochenstunden befristet beschäftigt wurde zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.212,50 Euro. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag regelt in § 1 u.a.:
"Das Arbeitsverhältnis istbefristet bis zum 31.08.2016 gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Befristungsgrund ist in dem zusätzlichen Bedarf an Lehrkräften im Zuge der temporär gestiegenen Studierendenzahlen infolge derdoppelten Abiturjahrgänge begründet. Die bundesweite Verkürzung der Schulzeit auf 12 Jahre und der damit einhergehende doppelte Abiturjahrgang hat zum WS 2011/12 begonnen und führt an der Philosophischen Fakultät zu erhöhten Studierendenzahlen, die durch zusätzliche bzw. entsprechende Aufstockung von Veranstaltungsangeboten aufgefangen werden müssen."
Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2012 war die Klägerin durchgängig als Studienrätin bzw. Lehrbeauftragte am Romanischen Seminar der Philosophischen Fakultät eingesetzt und hielt im Wesentlichen spanische Sprachkurse (sprachpraktische Übungen) im Grundstudium ab, im Einzelnen waren dies die Veranstaltungen "Curso superior de Espanol", "Curso de lectura de textos y conversacion", "Curso de ensayo A".
Die Beklagte beschäftigt im Bereich des spanischen Sprachunterrichts ausschließlich eine unbefristete Lehrkraft. Sämtliche anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen waren und sind befristet beschäftigt. Darüber hinaus waren und werden zusätzliche freie Mitarbeiter mit Lehrauftrag mit der Erteilung von Sprachunterricht betraut. So waren auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin im Jahr 2012 bei der Beklagten eine unbefristete Lehrkraft sowie neben der Klägerin zwei weitere befristete Lehrkräfte und daneben mehrere freie Mitarbeiter mit der Erteilung von Sprachunterricht betraut. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Befristungsabrede war nach wie vor nur eine unbefristet beschäftigte Lehrkraft und neben der Klägerin drei weitere befristete Lehrkräfte sowie freie Mitarbeiter mit Lehrauftrag mit der Erteilung von spanischem Sprachunterricht betraut. Die Befristungsabreden waren sämtlich auf den Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs infolge des doppelten Abiturjahrgangs gestützt.
Der bei der Beklagten gebildete Personalrat stimmte auf Basis des Anhörungsschreibens (Anlage K9 Bl. 186 d.A.) der befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages der Klägerin in seiner Sitzung vom 10.03.2014 zu.
Mit der am 21.09.2016 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristungsabrede vom 27.05.2014 gewandt und mit Klageerweiterung vom 20.12.2016 die vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 217 - 223 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter der Auffas...