Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für Polnisch-Unterricht am slawischen Institut einer Hochschule. Voraussetzungen der Befristung wegen vorübergehend zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für Polnisch an einer Hochschule kann nur dann auf einen zusätzlichen, nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarf (hier: aufgrund doppelter Abiturjahrgänge) gestützt werden, wenn einerseits der Normalbedarf, d.h. die Anzahl der Studenten ohne den Sondereffekt der Einführung doppelter Abiturjahrgänge, und andererseits der Mehrbedarf plausibel dargestellt werden (hier: verneint).
2. Eine Befristung wegen einer beabsichtigten, qualitativ geänderten Stellenneubesetzung kommt nur dann in Betracht, wenn diese bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages beabsichtigt war.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.10.2017; Aktenzeichen 5 Ca 2045/17) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2017 - 5 Ca 2045/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist seit dem 01.04.2012 bei der beklagten Universität in Teilzeit (halbe Stelle) als Lehrkraft für besondere Aufgaben angestellt. Dem Anstellungsverhältnis der Klägerin liegen fünf aufeinander folgende Befristungen des Arbeitsverhältnisses zugrunde (Bl. 5 ff. d.A.). Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 15.03.2016 und ist befristet für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.03.2017. Als Befristungsgrund ist der zusätzliche Bedarf an Lehrkräften im Zuge der temporär gestiegenen Studierendenzahlen infolge doppelter Abiturjahrgänge genannt. Die bundesweite Verkürzung der Schulzeit auf 12 Jahre und der damit einhergehende doppelte Abiturjahrgang habe zum Wintersemester 2011/2012 begonnen und führ an der Humanwissenschaftlichen Fakultät zu erhöhten Studierendenzahlen, die durch zusätzliche bzw. entsprechende Aufstockung von Veranstaltungsangeboten aufgefangen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 15.03.3016 wird auf Bl. 15 ff. d. A. verwiesen.
Zuvor hatte der Personalrat unter dem 15.03.2016 seine Zustimmung zur Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses der Klägerin erteilt. Wegen der Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wird auf Bl. 144 ff. d.A. Bezug genommen.
Laut Tätigkeitsbeschreibung vom 13.12.2011, unterzeichnet von der Klägerin, wird die Klägerin zu 70 % in der Lehre, insbesondere im Polnisch-Unterricht, zu 20 % in der Selbstverwaltung und zu 10 % in der Forschung beschäftigt. Wegen der Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Bl. 114 f. d. A. Bezug genommen.
Hinsichtlich der von der Klägerin erledigten Aufgaben im Zeitraum April 2012 bis März 2017 wird auf das Arbeitszeugnis vom 31.03.2017 (Bl. 217 f. d. A.) Bezug genommen.
Neben der Klägerin wird der Polnisch-Unterricht am Slavischen Institut von der weiteren Halbtagskaft Frau Mazur-Schwenke, die ebenfalls befristet eingestellt ist, erteilt.
Im Jahr 2015 hatte die Beklagte zum 01.04.2016 hatte die Beklagte zwei halbe oder eine ganze Stelle am Slavischen Institut der Philosophischen Fakultät als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Polnisch ausgeschrieben. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf Bl. 455 d. A. verwiesen. Eine Besetzung der Stelle erfolgte nicht.
Zum Ende des Jahres 2016 (Bewerbungsschluss 02.12.2016) hat die Beklagte erneut eine Stelle am Slavischen Institut der Philosophischen Fakultät als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Polnisch ab dem 01.04.2017 ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung enthält als Voraussetzungen u. a. den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums der Polonistik oder eines verwandten Faches sowie eine Promotion. Wegen der Einzelheiten dieser Stellenausschreibung wird auf Bl 143 d. A.verwiesen.
Auf diese Stelle stellte die Beklagte Herrn C ein. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung war er noch nicht promoviert. Er hatte einen Masterstudiengang der Philosophie erfolgreich absolviert.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2017 (Bl. 362 ff. d. A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die Befristung zum 31.03.2017 beendet worden ist und die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst im Angestelltenverhältnis mit 50 % der durchschnittlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein vorübergehender Mehrbedarf als Befristungsgrund scheide aus, weil sich durch den Anstieg von Studienbewerber das Lehrangebot an die Studierenden nicht erhöht habe. Auf erhöhte Anforderungen an den dauer...