Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Angebot im Rahmen der vertraglich geschuldeten Arbeit eines Hotelangestellten während der Corona-Pandemie-bedingten Maskenpflicht seinen Dienst ohne Maske auszuüben
Leitsatz (amtlich)
Während der pandemiebedingt bestehenden Maskenpflicht ist das Angebot eines Hotelfachmanns, die Tätigkeit eines Hotelfachmanns auszuüben ohne dabei eine Maske zu tragen, kein Angebot der vertraglich geschuldeten Arbeit. Für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung kommt ein Entgeltanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges daher nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.01.2023; Aktenzeichen 13 Ca 1332/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2023 - 13 Ca 1332/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 12.01.2022 bis zum 28.02.2022. Dabei handelt es sich um den Zeitraum zwischen der vom Kläger bestandenen Ausbildungsprüfung und dem unstreitigen Ende des sich anschließenden Arbeitsverhältnisses. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien zusätzlich auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts um Schadensersatzansprüche.
Die Beklagte betreibt ein Hotel. Der Kläger war seit dem 01.10.2019 bei ihr als Auszubildender tätig. Die Abschlussprüfung zum Ausbildungsberuf Hotelfachmann bestand der Kläger am 11.01.2022.
Jedenfalls für die Zeit ab dem 22.04.2021, also während der Corona-Pandemie, hatte die Beklagte den Kläger unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung von seiner Verpflichtung zur Erbringung der praktischen Ausbildungsleistung freigestellt (Bl. 139). Hintergrund der Freistellung durch die Beklagte war die Mitteilung des Klägers, es sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich, eine Mund-Nasen-Maske zu tragen. Auf der Grundlage eines vor dem Schlichtungsausschuss geschlossenen Vergleichs vom 21.06.2021 (Bl. 146 d. A.) stellte die Beklagte dem Kläger für das Heimstudium und ergänzenden theoretischen Unterricht das Betriebsratsbüro zur Verfügung.
Der Kläger war Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung. Mit Schreiben vom 26.10.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige nicht, ihn nach der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen (vgl. § 78 a Abs. 1 BetrVG). Mit Schreiben vom 18.12.2021 verlangte der Kläger von der Beklagten die Weiterbeschäftigung (vgl. § 78 a Abs. 2 BetrVG). In der Folge hat die Beklagte ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln - 12 BV 6/22 - auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger eingeleitet (vgl. § 78 Abs. 4 BetrVG).
Der Kläger bot am 12.01.2022, also am Tag nach seiner Abschlussprüfung, seine Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten an. Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske sei ihm aus medizinischen Gründen - wie schon während der Ausbildung - nicht möglich, was ärztliche Atteste vom 09.07.2020 (Bl. 133 d.A.), 27.11.2020 (Bl. 134) und 06. 09.2021 (Bl. 136 d. A.) wegen Asthma Bronchiale, wegen möglicher Panikattacken und wegen möglichem akutem lebensbedrohlichen Asthmaanfall bestätigten.
Mit Schreiben vom 17.01.2022 (Bl. 44 d. A.) stellte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung unbezahlt von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei. Der Kläger selbst kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.02.2022 mit Wirkung zum 28.02.2022. Daraufhin nahm die Beklagte den Auflösungsantrag vor dem Arbeitsgericht Köln zurück.
Für den Zeitraum vom 12.01.2022 bis zum 31.01.2022 leistete die Agentur für Arbeit an den Kläger 275,80 Euro netto. Für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 28.02.2022 leistete die Agentur für Arbeit an den Kläger 413,70 Euro netto.
Nachdem Aufforderungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.02.2022 und 02.03.2022 für den streitgegenständlichen Zeitraum Entgelt zu zahlen, vergeblich geblieben waren, hat der Kläger mit der seit dem 18.03.2022 beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Klage sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, nach seiner Auffassung stehe ihm Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 12.01.2022 bis zum 28.02.2022 in Höhe der Tarifgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW zu. Er habe seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten. Er sei insbesondere leistungsfähig gewesen. Ohne dass das Tragen einer Maske notwendig gewesen wäre, habe man ihn ohne Gästekontakt in einem Einzelbüro z.B. in der Reservierung einsetzen können.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.338,40 Euro brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit gezahlter 275,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 4. Februar 2022 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag...