Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung in gerichtlichem Vergleich. Zustimmung Personalrat
Leitsatz (amtlich)
Ist in einem gerichtlichen Vergleich ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung des Personalrats nach LPVG NW nicht vorlag, so ist der Arbeitnehmer gleichwohl gehindert, die Unwirksamkeit der Befristung auf diesen Umstand zu stützen. Der Vergleich enthält konkludent auch die Vereinbarung, diese Befristung nicht mehr gerichtlich anzugreifen.
Normenkette
TzBfG §§ 17, 22
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 5 Ca 4959/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2005 – 5 Ca 4959/05 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen über den 31.05.2005 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger, Volljurist und als Rechtsanwalt zugelassen, war zunächst aufgrund Vertrages vom 14.12.2000 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 1. Alt. BSHG bei der beklagten Stadt angestellt. Am 14.05.2001 wurde dieser Vertrag hinsichtlich der Höhe der Vergütung abgeändert, ohne die Vertragsdauer zu verändern. Der Kläger führte über die Wirksamkeit der Befristung dieser Verträge einen Rechtsstreit, der am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde. Dort schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
- „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das mit Vertrag vom 14.12.2000 begründete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14.12.2001 beendet worden ist.
- Die Parteien schließen einen neuen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.06.2004 bis zu 31.05.2005.
- Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 14.12.2000 und im Änderungsvertrag vom 14.05.2001 mit Ausnahme der §§ 2 und 13 des ursprünglichen Arbeitsvertrages.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 19.05.2004 schriftlich bei Gericht eingehend vor.”
Der Vergleich wurde nicht widerrufen.
Unter dem 17.05.2004 unterzeichneten die Parteien folgende Vereinbarung:
Zwischen Beklagte und Kläger wird in Ergänzung des am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht in der Rechtssache 7 AZR 276/03 geschlossenen Vergleich vereinbart, dass folgende Regelung in den nach Ziffer 2 des Vergleichs neu abzuschließenden befristeten Arbeitsvertrag aufgenommen wird:
§ 14 Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist. Der Urlaub wird dem Arbeitnehmer während der Arbeitsfreistellung gewährt.
Unter dem Datum 18.05.2004 wurde der Personalrat zur befristeten Einstellung des Klägers angehört. Das Anhörungsschreiben enthielt die Überschrift „Einsatz von Beschäftigen im Rahmen von § 19 Abs. 2 BSHG (Hilfe zu Arbeit)”. Es war angegeben, dass der Kläger bei der Dienststelle 50 zum Einsatz kommen sollte. Unter Begründung war eingefügt: „Vergleich des Bundesarbeitsgerichts”. Hierunter war der Text angefügt „Es ist beabsichtigt, o. g. Hilfeempfänger/in bei der bezeichneten städtischen Dienststelle für die Dauer eines Jahres sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der Arbeit, liegen vor.” Das Schreiben ging dem Personalrat am 21.12.2004 zu. Der Personalrat stimmte am 25.05.2004 der Einstellung zu. Am 28.05.2004 unterzeichneten die Parteien sodann einen schriftlichen Vertrag. Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird auf Blatt 12 bis 14 d. A. Bezug genommen.
Vor Unterzeichnung am 28.05.2004 wurde dem Kläger zugesichert, seine Rechtsposition werde sich durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht verschlechtern, die Stadt brauche einen übersichtlichen Vertragstext für die Akten.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass er sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Gehe man davon aus, dass bereits am 05.05.2004 vor dem Bundesarbeitsgericht ein bindender Arbeitsvertrag zustande gekommen sei, so habe zu diesem Zeitpunkt ersichtlich die Zustimmung des Personalrats nicht vorgelegen. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung zum Personalvertretungsgesetz des Landes N für die Wirksamkeit der Befristung erforderlich und muss vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristungsabrede vorliegen § 271 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW.
Auch wenn man den Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den 17.05.2004 festsetzte, dem Zeitpunkt zu dem die Parteien die Freistellungsvereinbarung unterzeichneten, fehle es an der Zustimmung des Personalrats. Selbst bei Ablauf der Widerrufsfrist war diese unstreitig noch nicht gegeben.
Selbst wenn man erst das Datum des 28.05.2004 für das Zustandekommen des Vertrages zugrundelege, so sei die Zustimmung des Personalrats durch eine falsche Sachverhaltsda...