Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Zulage. Einzelfall
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen 17 Ca 4582/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2008 – 17 Ca 4582/08 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 533,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.06.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gewährung einer Versetzungszulage an die Klägerin.
Die Klägerin ist seit 01.02.1991 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Der Dienstort der in K. wohnenden Klägerin war bis Mitte Februar 2008 in D., zum 18.02.2008 wurde die Klägerin nach K. versetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet die von der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung vom 21.08.2007 betreffend die Neuorganisation der Beklagten und die damit einhergehenden Personalmaßnahmen Anwendung.
§ 6 Abs. 3 der Dienstvereinbarung ProD. regelt hinsichtlich eines Anspruchs auf Gewährung einer Versetzungszulage folgendes:
Entscheiden sich Beschäftigte, obwohl ein Wohnortwechsel gemäß § 6 Abs. 8 der Anlage 12 EKT möglich ist, nicht für einen solchen, erhalten sie die Versetzungszulage nach dem Tarifvertrag über Versetzungszulagen. Zusätzlich wird die tägliche Arbeitszeit für 6 Monate um 30 Minuten ohne Gehaltskürzung verringert.
§ 6 Anlage 12 EKT mit Stand vom 01.05.1988 lautet hinsichtlich der Absätze 6 bis 8 wie folgt:
(6) Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn entweder die tägliche Rückkehr zum Wohnort oder ein Wohnsitzwechsel möglich ist. Vorrangig ist dem Angestellten ein Arbeitsplatz nächstliegend zum bisherigen Dienst- oder Wohnort anzubieten.
(7) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort i. S. d. Absatzes 6 ist möglich, wenn
- die neue Dienststelle nicht weiter von der Wohnung des Angestellten entfernt ist als die bisherige Dienststelle oder
- die neue Dienststelle nicht weiter als 25 km von der Wohnung des Angestellten entfernt ist oder
- sich die Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher benutzten Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde oder
- der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2,5 Stunden nicht überschreitet.
(8) Ein Wohnsitzwechsel i. S. d. Absatzes 6 ist möglich, wenn nicht familiäre, gesundheitliche oder sonstige persönliche Umstände des Angestellten einen Wohnsitzwechsel unzumutbar machen.
Mit Schreiben vom 29.04.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Versetzungszulage gegenüber der Klägerin ab.
Die Klägerin hat daraufhin mit ihrer am 04.06.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Zahlungsklage die Gewährung der Versetzungszulage für den Zeitraum vom 18.02. bis 31.05.2008 geltend gemacht.
Sie hat die Auffassung vertreten, sämtliche Voraussetzungen für die Versetzungszulage nach der DV ProD lägen vor, da ihr eine tägliche Rückkehr im Sinne des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT nach Versetzung zum 18.02.2008 nach K. nicht möglich sei. Zum einen sei die neue Dienststelle in K. mit nunmehr ca. 47 km weiter entfernt als die bisherige Dienststelle in D. mit ca. 20 km (§ 6 Abs. 7, 1. Spiegelstrich Anlage 12 EKT); die neue Dienststelle in K. sei auch mehr als 25 km von der Wohnung der Klägerin entfernt (6 Abs. 7, 2. Spiegelstrich Anlage 12 EKT), die Zeit für die Hin- und Rückfahrt zu der bisherigen Dienststelle nach D. sei für die Klägerin mit einem PKW zwischen 60 bis 80 Minuten zu bemessen, zu dem neuen Dienstort nach K. habe die Klägerin zunächst mit ihrem PKW 50 bis 90 Minuten Fahrtzeit absolviert. Zudem sei die Parkplatzsituation für die Klägerin in K. schlecht gewesen, auch habe die Klägerin 25 EUR für hauseigenen Parkplätze aufwenden müssen. Daher sei die Klägerin mit ihrem PKW zum Bahnhof in G., von da dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach K. gefahren, so dass für die Hin- und Rückfahrt insgesamt 156 Minuten angefallen seien. Damit liege eine wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit vor, der ihr die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT nicht möglich mache. Der zeitliche Aufwand zu dem Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage nach K. 244 Minuten für die Klägerin und überschreite daher den in § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT gesetzte Grenze von 2,5 Stunden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 533,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die tägliche Rückkehr der Klägerin von ihrem Dienstort in K. sei nach § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT möglich gewesen. Eine wesentliche Abweichung hinsichtlich der Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher von der Klägerin benutzten Beförderungsmittels sei nicht gegeben. N...