Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzungspauschale
Leitsatz (amtlich)
– Auslegung einer tarif- und dienstvereinbarungsrechtlichen Regelung einer Versetzungszulage –
Normenkette
DV Pro DAK § 6; EKT § 6; ZPO § 323
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen 9 Ca 8595/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2009 – 9 Ca 8595/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung einer Versetzungszulage sowie einer Arbeitszeitgutschrift an die Klägerin.
Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin, wohnhaft in R, war bis Mitte April 2008 an ihrem Dienstort in B eingesetzt, zum 15.04.2008 wurde die Klägerin nach K versetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet die von der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung vom 21.08.2007 betreffend die Neuorganisation der Beklagten und die damit einhergehenden Personalmaßnahmen Anwendung.
§ 6 Abs. 3 der Dienstvereinbarung Pro DAK regelt hinsichtlich eines Anspruchs auf Gewährung einer Versetzungszulage folgendes:
Entscheiden sich Beschäftigte, obwohl ein Wohnortwechsel gemäß § 6 Abs. 8 der Anlage 12 EKT möglich ist, nicht für einen solchen, erhalten sie die Versetzungszulage nach dem Tarifvertrag über Versetzungszulagen. Zusätzlich wird die tägliche Arbeitszeit für 6 Monate um 30 Minuten ohne Gehaltskürzung verringert.
§ 6 Anlage 12 EKT mit Stand vom 01.05.1988 lautet hinsichtlich der Absätze 6 – 8 wie folgt:
6) Ein Arbeitsplatz ist zumutbar, wenn entweder die tägliche Rückkehr zum Wohnort oder ein Wohnsitzwechsel möglich ist. Vorrangig ist dem Angestellten ein Arbeitsplatz nächstliegend zum bisherigen Dienst- oder Wohnort anzubieten.
7) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des Absatzes 6 ist möglich, wenn
- die neue Dienststelle nicht weiter von der Wohnung des Angestellten entfernt ist als die bisherige Dienststelle oder
- die neue Dienststelle nicht weiter als 25 Kilometer von der Wohnung des Angestellten entfernt ist oder
- sich die Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Beibehaltung des bisher benutzten Beförderungsmittels nur unwesentlich erhöhen würde oder
- der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2,5 Stunden nicht überschreitet.
8) Ein Wohnsitzwechsel im Sinne des Absatzes 6 ist möglich, wenn nicht familiäre, gesundheitliche oder sonstige persönliche Umstände des Angestellten ein Wohnsitzwechsel unzumutbar machen.
Mit Schreiben vom 13.10.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Versetzungszulage gegenüber der Klägerin mangels wesentlicher Erhöhung der Fahrtzeit ab.
Die Kläger hat daraufhin mit ihrer am 27.10.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage zum einen die Gewährung der Versetzungszulage als Einmalzahlung gemäß Ziffer I 3 des Tarifvertrages Versetzungszulage sowie einer Arbeitszeitgutschrift nach § 6 Abs. 3 der Dienstvereinbarung Pro DAK geltend gemacht.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Versetzungszulage und die Arbeitszeitgutschrift nach der Dienstvereinbarung Pro DAK lägen vor, da ihr eine tägliche Rückkehr im Sinne des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT nach Versetzung nach K zum 15.04.2008 nicht möglich sei. Die neue Dienststelle in K sei weiter von der Wohnung der Klägerin in R entfernt als die bisherige Dienststelle in B (§ 6 Abs. 7, 1. Spiegelstrich, Anlage 12 EKT); die neue Dienststelle in K sei auch mehr als 25 Kilometer von der Wohnung der Klägerin in R entfernt (§ 6 Abs. 7, 2. Spiegelstrich, Anlage 12 EKT), die Zeit für die Hin- und Rückfahrt mit PKW und mit der Bahn habe zum bisherigen Dienstort B 82 Minuten, zu dem neuen Dienstort nach K müsse die Klägerin mit der Bahn 117 Minuten fahren. Entgegen der Annahme der Beklagten betrage der Fußweg in B nicht 13 Minuten, sondern lediglich 9 Minuten. Die Differenz zwischen der bisherigen Fahrtzeit zur alten Dienstelle in B und der neuen Dienststelle in K betrage daher 35 Minuten und liege daher oberhalb der von der Beklagten in Parallelauseinandersetzungen als wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit anerkannten Grenze von 30 Minuten. Ohnehin aber sei die Erhöhung der bisherigen Fahrtzeit um 30 % als wesentlich im Sinne der Dienstvereinbarung anzusehen. Der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage insgesamt 175 Minuten und überschreite daher den in § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT gesetzten Rahmen von 2,5 Stunden.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.834,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2008 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Arbeitszeitgutschrift für die Dauer von 6 Monaten in Höhe von 30 Minuten täglich zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die tägliche Rückkehr der Klägerin von ihrem Dienstort in K sei nach § ...