Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung. versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. 5 – Monatsfrist
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung
Normenkette
ArbGG §§ 66, 9 Abs. 5; ZPO § 233
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 17 Ca 7175/03) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Tatbestand
Die am geborene Klägerin ist seit dem 19.12.1992 bei der Beklagten beschäftigt.
Gemäß Arbeitsvertrag vom 01.02.1994 erfolgt seit dem 1. März 1994 ein Einsatz der Klägerin als Flugbegleiterin mit dem Einsatzort K. Im Hinblick auf die Arbeitszeit enthält der Arbeitsvertrag die Bestimmung, dass die Klägerin jeweils einen ½ Monat und zwar in der zweiten Monatshälfte zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht. Seit mehreren Jahren arbeitet die Klägerin in Teilzeit nach dem sog. Teilzeitmodell 9 (25 % Elternzeit – Monatsmodell).
Das monatliche Bruttoentgelt der Klägerin liegt bei durchschnittlich 1.061,– EUR.
Im Betrieb der Beklagten wird auf der Grundlage einer mit Wirkung ab 1. April 1999 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung ein sog. Request-Verfahren praktiziert, wonach die Angehörigen des fliegenden Personals unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, bestimmte freie Tage, sog. Off-Tage, zu wünschen. Dieses Verfahren wird auch anteilig für Mitarbeiter in Teilzeit angewandt, aufgrund einer entsprechenden Regelungsabrede wird dieses Verfahren allerdings nicht für Arbeitnehmer angewandt, die lediglich in einem Teilzeitmodell mit 25 %-Teilzeit eingesetzt sind. Die Klägerin sieht hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung und macht mit der Klage eine ratierliche Teilnahme am Request-Verfahren geltend. Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren der Klägerin entsprochen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Vorplanung dienstlicher Einsätze und dienstfreier Tage gemäß der Handhabung über das Request-Verfahren im anteiligen Verhältnis zur Teilzeitarbeit zu gewähren.
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung dahingehend begründet, dass in der Handhabung der Beklagten ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TzBFG liege.
Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe Bl. 91 und 92 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Urteil erster Instanz wurde am 09.12.2003 verkündet und der Beklagten unter dem 11.06.2004 zugestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils erster Instanz heißt es u.a.:
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln, eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Beklagte hat gegen das Urteil erster Instanz mit am 09.07.2004 beim Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz vom 09.07.2004 Berufung eingelegt und hat diese Berufung mit Schriftsatz vom 10. August 2004 begründet.
Mit Schreiben vom 29.10.2004 hat das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 28.10.2004 – 8 AZR 492/03 – darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht fristwahrend eingelegt und begründet worden ist. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht auf den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr. 78 aus 2004 hingewiesen. Der Hinweis ist an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch Empfangsbekenntnis zugestellt worden, welches umdatiert unter dem 03.11.2004 an das Landesarbeitsgericht zurückgereicht worden ist. Unter dem 10.11.2004 haben die Klägervertreter vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 10. November 2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte hält nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die Rechtsmittelfristen für ein nicht innerhalb von 5 Monaten zugestelltes Urteil erster Instanz die Berufung für fristwahrend eingelegt und fristwahrend begründet.
Die Berufung macht geltend, dass das Arbeitsgericht zu dem nicht zutreffenden Ergebnis gelangt sei, in der Handhabung der Requestmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis der Klägerin liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Unter Hinweis auf die bereits erstinstanzlichen Ausführungen verdeutlicht die Berufung die aus Sicht der Beklagten gegebenen sachlichen Gründe für die unterschiedliche Behandlung zu Arbeitsverhältnissen mit einer höheren Arbeitszeit unter Hinweis auf insoweit feststellbare unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen, das tarifliche Gebot einer gleichmäßigen Belastung aller Arbeitnehmer den für Teilzeitbeschäftigungen in Arbeitsverhältnissen mit lediglich 25 %iger Arbeitszeit bei Einhaltung der Requestmöglichkeiten unzumutbaren Planungsaufwand sowie der gemessen an den Vollzeitkräften geringeren Produktivität der 25 %-Teilzeitmitarbeiter.
Im Übrigen rechtfertige sich die...