Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsstrafe. Formulararbeitsvertrag. AGB-Kontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsbruttoeinkommen vorsieht.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 309

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 18.01.2006; Aktenzeichen 20 Ca 8795/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.08.2007; Aktenzeichen 8 AZR 973/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.01.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 8795/05 – teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 620,00 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 530,00 EUR seit dem 01.07.2005 und aus 90,00 EUR seit dem 01.08.2005 und weitere 17,90 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.
  4. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz vor allem noch über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel.

Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.04.2001 (Kopie Bl. 5 ff. d.A.) ab dem 07.05.2001 als einer von rund 100 Mitarbeitern im Außendienst der Beklagten tätig, die „vor Ort” insbesondere in Kfz-Werkstätten und Autohäusern, „Dellenentfernung ohne Lackieren” an beschädigten Pkw ausführen. Mit dem Ziel, sich selbstständig zu machen, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005. Daraufhin wurde er von der Beklagten ab dem 05.07.2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Wegen eines unstreitig am 20.07.2005 begangenen Wettbewerbsverstoßes durch den Kläger kündigte die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 25.07.2005, dem Kläger zugegangen am 27.07.2005, fristlos (Kopie Bl. 11 d.A.).

Unter der Überschrift „Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot” regelt der Arbeitsvertrag in Nr. 11 Abs. 2 und 3 Folgendes:

„Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages bei keinem Konkurrenzunternehmen irgendeine Tätigkeit oder Beteiligung – sei es selbstständig, unselbstständig, beratend oder in einer sonstigen Weise unterstützend, weder mittelbar noch unmittelbar – auszuüben, ohne hierfür vorab die schriftliche Genehmigung von D eingeholt zu haben. Dem Mitarbeiter ist es auch untersagt, auf eigene Rechnung Tätigkeiten im Geschäftsbereich von D anzubieten oder Dritte hierbei zu unterstützen. Eine Verletzung gegen das Wettbewerbsverbot berechtigt D zur außerordentlichen Kündigung. Zudem kann D unbeschadet ihrer sonstigen Rechte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei durchschnittlichen Brutto-Monatseinkommen verlangen.

Im Fall einer dauerhaften Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder des Wettbewerbsverbotes gilt jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung.”

Mit Anwaltsschreiben vom 22.07.2005 (Kopie Bl. 12 f. d.A.) forderte die Beklagte den Kläger wegen damals noch zugrundegelegter zweier Wettbewerbsverstöße zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 19.337,76 EUR auf (jeweils 2 Bruttomonatseinkommen von 4.668,88 EUR).

Der Kläger hat mit seiner Klage u.a. begehrt, die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung festzustellen, ferner die ungekürzte Vergütung für Mai bis Juli 2005 zu zahlen und restliche 10 Urlaubstage abzugelten.

Die Beklagte hat die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch erklärt und widerklagend verlangt, den Kläger zur Zahlung von 9.668,88 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.

Mit Urteil vom 18.01.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend und auch der Widerklage teilweise stattgegeben, weil es die Vertragsstrafenvereinbarung im Arbeitsvertrag für wirksam gehalten hat und von einem aufrechenbaren Anspruch der Beklagten in Höhe von insgesamt 4.949,76 EUR ausgegangen ist. In Höhe eines Betrages von 620,– EUR habe die Beklagte gegen die Vergütungsansprüche des Klägers unter Beachtung der Pfändungsgrenzen aufgerechnet. Den verbleibenden Betrag von 4.327,76 EUR habe der Kläger gemäß der Widerklage an die Beklagte zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Begründung wird auf Bl. 118 ff. d.A. verwiesen.

Gegen das ihm am 08.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.03.2006 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Er ist der Ansicht, die Vertragsstrafenklausel verstoße gegen § 307 BGB, weil sie ihn unangemessen und entgegen Treu und Glauben benachteilige. Ferner stehe ihm noch ein Differenzbetrag von 17,90 EUR brutto zu, weil das Arbeitsgericht den Urlaubsabgeltungsanspruch fehlerhaft berechnet habe.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu 20 Ca 8795/05 vom 18.01.2006 wird teilweise abgeändert.

Die Be...

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