Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehaltserhöhung. Gleichbehandlung. Standardarbeitsvertrag. Vergütungssystem
Leitsatz (amtlich)
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt grundsätzlich auch im Bereich der Vergütung. Er greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt.
2. Bietet ein Arbeitgeber sämtlichen Arbeitnehmern einen neuen sogenannten Standardarbeitsvertrag (mit teilweise geänderten Vertragsbedingungen) an, kann ein Arbeitnehmer, der dieses Angebot abgelehnt hat, unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht die Gewährung einzelner, für ihn vorteilhafter Bestimmungen des Vertrags verlangen. Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die den neuen Arbeitsvertrag vereinbart und solchen, die am bisherigen Arbeitsvertrag festgehalten haben, ist sachgerecht.
Normenkette
GG Art. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 1 (7) Ca 1237/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.12.2005 – 1 (7) Ca 1237/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf eine tarifliche Lohnerhöhung sowie eine tarifliche Einmalzahlung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten.
Der gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger ist seit dem 01.01.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der mit der d abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.09.1999 (Bl. 8 ff. d. A.). Diese Gesellschaft fusionierte in der Folgezeit mit der T- einer Tochter der T. Gleichzeitig fand eine Umfirmierung zur jetzigen Beklagten statt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag mit der d ordnete die Geltung der betrieblichen Bestimmungen der Arbeitgeberin in der jeweiligen Fassung an. Die Lohnentwicklung bei der Beklagten erfolgte seinerzeit regelmäßig und in turnusmäßigen Abständen durch eine betriebliche Regelung, deren nähere Ausgestaltung zwischen den Parteien streitig ist. Nach der Umfirmierung bot die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern den Abschluss neuer Standardarbeitsverträge an. Diese sehen u. a. in § 2 die Geltung der für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung vor. Im Übrigen wird ergänzend auf die gesetzlichen Regelungen sowie die jeweils gültigen betrieblichen Regelungen der Gesellschaft hingewiesen. Von der Möglichkeit der Vertragsänderung machten rund 58 % der Mitarbeiter Gebrauch. Die übrigen 42 % der Mitarbeiter werden von der Beklagten weiterhin nach den bestehenden bisherigen vertraglichen Vereinbarungen behandelt.
Zu den im Standardarbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zählt der als Haustarifvertrag mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Entgelttarifvertrag vom 04.11.2004. Dieser enthält u. a. in § 3 u.a. folgende Regelung:
„§ 3
Individuelle Gehaltsüberprüfung
Für Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2005 dem Geltungsbereich des ERTV T unterfallen, erfolgt eine Gehaltsüberprüfung gemäß ERTV T- spätestens im zweiten Quartal 2005. Diese Gehaltsüberprüfung wird zusammenhängend mit der Gehaltsüberprüfung bei der T gemäß § 6 ETV T durchgeführt. Eine sich hieraus ergebende Gehaltsanpassung des individuellen Jahreszielgehaltes erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.
Für die Ermittlung des für die individuellen Gehaltsüberprüfungen zur Verfügung stehenden Budgets werden 2,7 % zugrunde gelegt. …”
In einer Protokollnotiz zur Umsetzung des vorgenannten Entgelttarifvertrages haben die Tarifparteien u. a. folgendes vereinbart:
„§ 1
Präambel
Mit dem Entgelttarifvertrag der T- vom 24. September 2004 / T- vom 4. November 2004 wurde hinsichtlich der individuellen Gehaltsüberprüfung und -anpassung festgelegt, dass eine Gehaltsüberprüfung gemäß ERTV T- zeitnah, spätestens im zweiten Quartal 2005 erfolgt. Eine sich hieraus ergebende Gehaltsanpassung des individuellen Jahreszielgehaltes sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erfolgen.
Vor dem Hintergrund mehrerer Organisationsmaßnahmen in weiten Teilen der T und einer ggf. damit einhergehenden Umstrukturierung der Führungsbeziehungen zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten, ist eine sachgerechte und zeitnahe individuelle Gehaltsüberprüfung mit einer Rückwirkung zum 1. Januar 2005 nicht möglich. Angesichts dieser geänderten Ausgangssituation vereinbaren die Tarifvertragsparteien die nachstehende Protokollnotiz zur Änderung des Entgelttarifvertrages der T vom 24. September 2004 / T vom 4. November 2004. …
§ 3
Individuelle Gehaltsüberprüfung und -anpassung
1. Abweichend von § 6 Absatz 1 des ETV T / § 3 Absatz 1 ETV T erfolgt die Gehaltsüberprüfung gemäß ERTV T im Regelfall im 2. Quartal 2005. Eine sich hieraus ergebende Gehaltsanpassung des individuellen Jahreszielgehaltes erfolgt mit Wirkung vom 1. April 2005. …
§ 4
Einmalzahlung
1. Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2005 dem Geltungsbereich des ...