Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Konzertbegriff im Sinne des NV Chor

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Neujahrsveranstaltung, die ausschließlich aus Musikdarbietungen besteht (im wesentlichen Ausschnitte aus Opern und Operetten) ist ein Konzert im Sinne des § 11 Abs. 2 NV Chor und löst für die beteiligten Chorsänger einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung aus. Es handelt sich bei der Veranstaltung weder um eine konzertante Aufführung von Bühnenwerken noch um ein buntes Programm (wie LAG Köln, Urteil vom 10.11.1998 – 9 Sa 1144/98 –).

 

Normenkette

NV Chor § 11 Abs. 2b dd

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 25.02.1999; Aktenzeichen 8 Ca 1401/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.04.2001; Aktenzeichen 6 AZR 704/99)

 

Tenor

Die Berufung der Aufhebungsklägerinnen gegen das am 25.02.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 1401/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kläger/innen (Aufhebungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens) für ihre Teilnahme an einer Veranstaltung am Abend des 01. Januar 1997 eine Sondervergütung von den Beklagten (Aufhebungskläger des vorliegenden Verfahrens) beanspruchen können.

Die Beklagten unterhalten gemeinsam die Vereinigten Städtischen Bühnen Krefeld und Mönchengladbach. Die Kläger sind als Opernchorsänger bei den Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden Kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung die Regelungen des Normalvertrages Chor vom 11.05.1979 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Am 01.01.1997 beteiligten sich die Kläger/innen an einer von den Beklagten als „Neujahrskonzert” angekündigten Veranstaltung. Sie sangen insgesamt 31 Minuten lang Ausschnitte aus vier Opern und Operetten des laufenden Repertoires. Das Programm des Abends bestand ausschliesslich aus Musikdarbietungen.

Die Kläger/innen haben die Ansicht vertreten, die Beklagten müssten ihnen für die Mitwirkung an der Neujahrsveranstaltung eine zusätzliche Vergütung gem. § 11 Abs. 2 b dd NV-Chor in Höhe von jeweils 1,5 Tagesgagen zahlen. Sie haben die Beklagten demgemäß beim Schiedsgericht für Opernchöre im Verfahren BSchG C 1/97 auf Zahlung von je DM 220,00 in Anspruch genommen. Das Schiedsgericht hat den Anträgen durch Schiedsspruch vom 16.04.1997 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberschiedsgericht für Opernchöre den Schiedsspruch vom 16.04.1997 am 16.09.1997 teilweise abgeändert und die Beklagten verpflichtet, an jeden der Kläger/innen eine Sondervergütung im Betrag von DM 147,00 brutto zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 16.09.1997 – OSchG C 1/97 –, Bl. 7 – 15 d. A., Bezug genommen.

Gegen diesen ihnen am 06.02.1998 zugestellten Schiedsspruch haben die Beklagten am 16.02.1998 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht Köln erhoben und vorgetragen, der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruhe auf der Verletzung der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 1 d aa, 4 Abs. 4 2 e und 11 Abs. 2 b dd NV-Chor. Die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass es sich bei der hier streitigen Veranstaltung nicht um ein Konzert, sondern um eine konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke und gleichzeitig um ein buntes Programm im Sinne der tariflichen Regelung gehandelt habe. Demgemäß bestehe auch kein Anspruch auf eine Sondervergütung nach § 11 des Tarifvertrages. Die Beklagten haben ferner gerügt, dass das Bühnenoberschiedsgericht ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der Begriffe „Buntes Programm” und „Konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke” übergangen habe.

Die Beklagten haben beantragt,

den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre vom 16.04.1997 – BSchG C 1/97 – gänzlich und den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre vom 16.09.1997 – OSchG C 1/97 – teilweise aufzuheben und die Schiedsklage der Aufhebungsbeklagten in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger/innen haben beantragt,

die Aufhebungsklage abzuweisen.

Dazu haben sie vorgetragen, um ein „Buntes Programm” im tariflichen Sinne handele es sich dann, wenn die Programmteile aus Darbietungen unterschiedlicher Kunstgattungen bestünden. Demgegenüber sei das Neujahrskonzert, an dem auch die Niederrheinischen Symphoniker mitgewirkt hätten und das ausschliesslich musikalische Darbietungen umfasst habe, als Konzert im tariflichen Sinne zu verstehen. Es habe sich auch nicht um die Aufführung eines einzigen Bühnenwerkes gehandelt. Demzufolge könne die Veranstaltung nicht als „Konzertante Aufführung musikalischer Bühnenwerke” gewertet werden.

Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage durch Urteil vom 25.02.1999 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 42 ff. d. A., wird Bezug genommen. Gegen dieses ihnen am 06.07.1999 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 19.07.1999 Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt und das Rechtsmittel am 16.08.1999 begründet.

Sie halten an ihrer Rechtsansicht fest, dass die Neujahrs...

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