Entscheidungsstichwort (Thema)
Wesensmerkmale einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge. Ruhestand nach Ablauf der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von Übergangsgeld und betrieblicher Altersversorgung.
Normenkette
BetrAVG; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2; GBV Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis Ziff. 1 Fassung: 1981-12-22; GBV Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis Ziff. 2 Fassung: 1981-12-22; GBV Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis Ziff. 3 Fassung: 1981-12-22
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 08.03.2017; Aktenzeichen 13 Ca 8954/15) |
Tenor
- Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2017 - 13 Ca 8954/15 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand.
Die am 19 geborene Klägerin war seit dem 02.02.1970 zunächst bei der Firma S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1997 auf die Firma S über. Mit dieser schloss die Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2015, bei der im Rahmen des vereinbarten sogenannten Blockmodells die Freistellungsphase am 01.10.2012 begann.
Ab dem 01.08.2015 bezieht die Klägerin Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für langjährig Versicherte sowie eine betriebliche Altersversorgung durch den Beklagten.
Am 26.09.2012 wurde über das Vermögen der Firma S das Insolvenzverfahren eröffnet.
Unter dem 22.12.1981 schloss die S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine "Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis", die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand. Die GBV vom 22.12.1981 lautet auszugsweise wie folgt:
"Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.
Im Einzelnen gilt folgendes:
-1.
Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.
2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter
- mindesten 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und
- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird.
3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld.
...
5. Der Anspruch auf Übergangszuschuss ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der SAF befristete Beihilfen gewährt werden.
..."
In einem von der S AG im Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss herausgegebenen Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es auszugsweise wie folgt:
"SAF-Richtlinien/Übergangszuschuss
Mit Wirkung vom 01.04.1979 trat die "Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis" in Kraft. Die Bezeichnung "Übergangsgeld" hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient.
Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in "Übergangszuschuss" umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert.
..."
Die S AG kündigte die GBV vom 22.12.1981 fristgerecht zum 30.09.1983. Unter dem 29.07.1983 schloss die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts:
"Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 01.10.1983 folgendes vereinbart:
1) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung.
...
2) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
..."
Mit Schreiben vom 05.05.2013 teilte die Firma S der Klägerin mit, es ...