Leitsatz (amtlich)

§ 7 Abs. 5 S. 2 BetrAVG n. F. bezieht sich nicht auf Rentenerhöhungen, die durch Gerichtsentscheid durchgesetzt worden sind.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.03.2001; Aktenzeichen 5 Ca 10302/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 3 AZR 120/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2001 – 5 Ca 10302/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung des beklagten Vereins zur Zahlung der monatlichen Differenz ab dem 01.10.1999 besteht.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 07.07.1932 geborene Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung höhere Altersversorgungsansprüche geltend.

Die Klägerin trat am 02.03.1971 in die Dienste der Firma MGmbH ein, die später von der EHGmbH & Co. KG übernommen wurde. Zum 30.06.1994 schied die Klägerin bei der Firma E aus. Sie bezog fortan eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 585,40 DM.

Am 15.7.1998 erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht D gegen die EHandels GmbH & Co. KG Klage und begehrte deren Zustimmung zur Erhöhung ihrer Betriebsrente um 28,45 DM auf 613,85 DM monatlich gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG mit Wirkung zum 01.07.1997. Das Arbeitsgericht D gab der Klage mit Urteil vom 14.01.1999 statt. Die Berufung der Firma E wurde vom LAG Düsseldorf mit Urteil vom 13.07.1999 zurückgewiesen.

Am 15.11.1999 wurde gegen die Firma EHandels GmbH & Co. KG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Diesem Antrag wurde am 16.02.2000 entsprochen. Der Beklagte erkannte durch Leistungsbescheid vom 02.08.2000 seine grundsätzliche Einstandspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG für die Betriebsrentenzahlungen ab dem 01.10.1999 an, jedoch nur in Höhe von 585,40 DM monatlich. Die Klägerin begehrte daraufhin mit Schreiben vom 01.09.2000 eine entsprechend höhere Zahlung, was der Beklagte mit Schreiben vom 21.09.2000 ablehnte. Die Ablehnung begründete der Beklagte damit, dass der Differenzbetrag von der Ausschlussklausel des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG erfasst sei.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, aufgrund des Urteils des LAG Düsseldorf stehe ihr nunmehr ein Rentenanspruch in Höhe von 613,85 DM zu. Die Geltendmachung des Differenzbetrages sei auch nicht durch die Missbrauchsregelung in § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG ausgeschlossen. Zum einen seien ausweislich des Wortlautes der Vorschrift nur Erhöhungen ausgeschlossen, die zwischen den Parteien vereinbart worden seien. Vorliegend liege jedoch keine Vereinbarung, sondern eine gerichtliche Ersetzung der Einigung nach § 16 BetrAVG vor. In diesem Falle sei § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG bereits nicht anwendbar. Die Möglichkeit eines Missbrauches sei bei einer solchen Vorgehensweise ausgeschlossen. Jedenfalls liege die Erhöhung außerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraumes des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG, da insofern zu berücksichtigen sei, dass die Entscheidungen des ArbG Düsseldorf auf den 01.07.1997 zurückwirke.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, über die von ihm anerkannten und gezahlten 585,40 DM hinaus insgesamt 613,85 DM monatlich ab dem 01.11.1999 an sie zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, auch eine Ersetzung durch gerichtliches Urteil nach § 16 BetrAVG sei vom Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG erfasst, da die Willenserklärung des Arbeitgebers lediglich durch das Gericht nach § 894 ZPO ersetzt werde. Wie auch durch § 7 Abs. 5 BetrAVG a. F. sei allgemein jede Form der Verbesserung der Versorgungszusage erfasst. Es handele sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung. Der Gesetzgeber habe durch die Gesetzesänderung nur den zeitlichen Rahmen von einem Jahr auf zwei Jahre erweitern wollen.

Des weiteren sei für die Erhöhung auch nicht der Zeitpunkt ihrer Wirkung (01.07.1997), sondern der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des LAG Düsseldorf (13.07.1999), jedenfalls aber der Zeitpunkt der Klageerhebung (15.07.1998) maßgebend, so dass die Erhöhung auch innerhalb von zwei Jahren vor dem Insolvenzfall eingetreten sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die durch gerichtliches Urteil erstrittene Erhöhung der Altersversorgung sei von der Ausschlussklausel des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG nicht erfasst. Eine gerichtliche Ersetzung stelle bereits vom Wortlaut her keine „Vereinbarung” i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG dar. Die frühere Arbeitgeberin der Klägerin habe eine Erhöhung der Altersversorgung gerade abgelehnt, so dass es an einer Einigung fehle. Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung spreche dafür, eine gerichtliche Entscheidung nach § 16 BetrAVG nicht als Vereinbarung anzusehen. Bei § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG handele es sich um einen Missbrauchstatbestand, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung sei ein Missbrauch aber ausgeschlossen.

Gegen dieses am 15.10.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.06.2001 Berufung eingelegt und diese nach ...

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