Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 07.05.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1069/95)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.05.1996 – 1 Ca 1069/95 – wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1972 als leitender Abteilungsarzt und später als Chefarzt beschäftigt. 1995 trat er in den Ruhestand. Sein Dienstvertrag vom 31.05.1972 enthielt in § 6 hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung folgende Bestimmung:

„Als Beitrag zur Altersversorgung erhält der Chefarzt monatlich einen Betrag, der seiner Höhe nach 15 % des monatlichen Grundgehalts und 15 % des monatlichen Ortszuschlages eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der Besoldungsgruppe A 13 – Regierungsrat – entspricht”.

In einem dritten Nachtrag zu dem Arbeitsvertrag vom 28.01.1975 vereinbarten die Parteien, § 5 des Arbeitsvertrages um folgenden dritten Absatz zu erweitern:

„Als Beitrag zur Altersversorgung nach § 6 erhält der Chefarzt monatlich einen Betrag, der seiner Höhe nach 15 % des monatlichen Grundgehaltes und 15 % des monatlichen Ortszuschlages eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der Besoldungsgruppe A 13 – Regierungsrat – entspricht.”

Des weiteren heißt es in diesem Nachtrag:

㤠6

Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Das Krankenhaus gewährt dem Chefarzt für den Fall, daß er während der Vertragsdauer verstirbt, dienstunfähig im Sinne des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wird oder das 65. Lebensjahr erreicht, eine Versorgung in Höhe und nach den gleichen Grundsätzen, wie sie einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 – Regierungsrat – zusteht.

Das Krankenhaus geht mit Wirkung vom 01.01.1975 wegen dieser Versorgungsverpflichtung dem Chefarzt gegenüber eine Rückversicherung bei der Rheinischen Versorgungskasse Köln ein. Der Chefarzt wird als Stelleninhaber gemeldet und mit einem umlagepflichtigen Diensteinkommen nach Besoldungsgruppe A 13 und einem Besoldungsdienstalter vom 01.01.1953 bei der Rheinischen Versorgungskasse Köln angemeldet. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge erlischt, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig gelöst wird.

Vorstehende Regelung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch den Kassenausschuß der Rheinischen Versorgungskasse.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß bei Eintritt eines Versorgungsfalles die dann zu zahlenden Versorgungsbezüge der Einkommensteuerpflicht unterliegen.”

Schließlich ist durch den dritten Nachtrag folgende Bestimmung in den Arbeitsvertrag eingefügt worden:

㤠13 a

Erstattung von Auslagen für Versorgung

Der Chefarzt erstattet dem Krankenhaus alle Ausgaben, die zur Sicherstellung der Versorgung gemäß § 6 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anfallen.

Die Erstattungen sind jeweils zu den Zeitpunkten fällig und zahlbar, zu denen das Krankenhaus die Zahlungen für die Rückversicherung bei der Rheinischen Versorgungskasse Köln zu leisten hat.”

Die von der Beklagten an die Rheinische Versorgungskasse zur Absicherung der Altersversorgung zu zahlende Umlage machte zuletzt monatlich DM 1.590,– aus. Von diesem Betrag trug der Kläger jedenfalls DM 602,73 – das sind 32 % – selbst. Die restlichen DM 987,27 – das sind 68 % –, die der Kläger ebenfalls nach § 13 a des dritten Nachtrags zum Arbeitsvertrag zu erstatten hatte, entsprachen dem Betrag, der dem Kläger als Beitrag zur Altersversicherung nach § 5 Abs. 3 des dritten Nachtrags zustand (15 % des monatlichen Gehalts nach Besoldungsgruppe A 13), und wurden mit diesem verrechnet.

Neben dieser Alterssicherung war der Kläger Pflichtmitglied in der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Die Beiträge zu dieser Versicherung trugen die Parteien jeweils zur Hälfte. Seit März 1995 bezieht der Kläger aus der Nordrheinischen Ärzteversorgung eine Altersrente.

Ebenfalls seit März 1995 erhält der Kläger die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von der Rheinischen Versorgungskasse. Auf das Ruhegehalt rechnet die Rheinische Versorgungskasse die von der Nordrheinischen Ärzteversorgung gezahlte Rente in Höhe von DM 2.661,38 – seit Mai 1996 DM 3.096,31 – an. Dies geschieht unter Berufung auf § 55 Abs. 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Diese Vorschrift bestimmt in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 seit einer Änderung des BeamtVG durch das Gesetz vom 20.09.1994 (BGBl. I S. 2442), daß auf die Versorgungsbezüge auch Leistungen aus einer berufsständischen Versorgung angerechnet werden, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat. Die Hälfte der Kürzung der Versorgungsbezüge – das sind monatlich DM 1.330,69, seit Mai 1996 DM 1.548,16 – kehrt die Rheinische Versorgungskasse an die Beklagte aus. Im übrigen ist die Beklagte auch nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand verpflichtet, an die Rheinische Versorgungskasse weiterhin die Umlage von monatlich DM 1.590,...

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