Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Drittmittel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgt eine Drittmittelbewilligung zunächst befristet und verlängert sich diese automatisch jeweils um 2 Jahre, sofern nicht fristgerecht gekündigt wird, liegt keine Finanzierung für eine bestimmte Dauer i. S. v. § 2 Abs. 2 WissZeitVG vor.

2. Allein eine besondere Kündigungsmöglichkeit der Drittmittelbewilligung stellt keine von vornherein feststehende befristete Bewilligung dar.

 

Normenkette

WissZeitVG § 2 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen 5 Ca 163/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2013; Aktenzeichen 7 AZR 284/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.01.2010 – 5 Ca 163/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages.

Der Kläger war zunächst ab 01.10.1997 aufgrund zum 30.09.1998 bzw. 30.09.1999 und 30.09.2000 befristeter Arbeitsverträge als Doktorand und sodann ab dem 10.12.2001 aufgrund zum 31.12.2003 bzw. 28.02.2005, 30.06.2005, 29.02.2008 und 31.12.2008 befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Angestellter zu einem Monatsbruttoverdienst von zuletzt etwa 4.000,00 Euro bei dem Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverträge fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die jeweiligen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, zuletzt der TVöD Anwendung. Der letzte vom 27.02.2008 datierende Vertrag bestimmt unter anderem, dass die Befristung des Arbeitsvertrages gem. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) erfolge und der Kläger überwiegend in dem mit Drittmittel finanzierten Projekt E., dessen Laufzeit voraussichtlich am 31.12.2008 ende, mitarbeite.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages waren dem Beklagten vom B Mittel für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewilligt worden, das sich mit der Weiterentwicklung des Einkommensteuersimulationsmodells sowie des Modells zur Unternehmensbesteuerung befasst. Der hierüber am 31.10.2006/02.11.2006 geschlossene Vertrag enthält unter Ziffer 2 zur Vertragslaufzeit folgende Regelungen:

2.1 Das Vorhaben beginnt am 01. Januar 2007. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009. Sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um weitere 2 Jahre zum 31. Dezember 2011. Er verlängert sich ab dann um jeweils 2 weitere Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt worden ist.

Die Kündigungsfrist beträgt für den Auftraggeber 9, für den Auftragnehmer 18 Monate. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

Für den Teilbereich IT-Betrieb kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündigen, erstmals zum 31.12.2008.

2.2 Der Auftraggeber erwägt, für die Zeit ab 01.01.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt das Z mit dem IT-Betrieb zu beauftragen

Der Kläger war im Rahmen dieses Projekts entsprechend seiner Qualifikation als Informatiker mit Aufgaben im IT-Bereich befasst. Seine Tätigkeit bestand unter anderem im Entwurf von Software-Konzepten für das Modellieren von E -Gesetzen und der Erstellung neuartiger Datenbankmodelle.

Mit der vorliegenden, am 21.01.2009, beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2008 geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, dass seine Tätigkeit im Projekt E. zwar durch das B. unterstützt und damit drittmittelfinanziert im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG worden sei, die Mittel aber auch für die durch den Kläger wahrzunehmenden technischen Aufgaben nicht für eine bestimmte Zeitdauer, jedenfalls nicht lediglich bis zum 31.12.2008 bewilligt worden seien. Das Projekt sei vielmehr auf Jahre ausgelegt und ausweislich der Vertragsvereinbarungen des Beklagten mit dem B sei gerade kein fester Beendigungszeitpunkt vorgegeben gewesen. Für seinen Tätigkeitsbereich seien ausweislich dieses Vertrages mindestens 12, höchstens 18 sogenannte Personenmonate jährlich veranschlagt worden und zwar abhängig vom nachgewiesen Personalaufwand des Vorjahres. Damit fehle es an dem für die Befristung des Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG nötigen Erfordernis der Bewilligung der Mittel für einen bestimmten Zeitraum. Dies mache die arbeitsvertragliche Befristung unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27.02.2008 vereinbarten Befristung zum 31.12.2008 geendet hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Befristung sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG wirksam erfolgt. Die Beschäftigung des Klägers sei überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert, die Finanzierung sei für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt und der Kläger sei schließlich auch überwiegen...

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