Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern aufgrund eines Dienstvertrages
Leitsatz (redaktionell)
Beschränkt sich eine Vereinbarung mit einem Dienstleister nicht nur auf die reine Überlassung von Arbeitskräften, und sind zu verrichtende Dienste nicht nur nach dem Tätigkeitsbereich bestimmt, sondern die in den einzelnen Dienstbereichen zu erbringenden Leistungen ausführlich und detailliert beschrieben, so handelt es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Arbeitnehmer, der aufgrund dieses Vertrages in einem fremden Betrieb eingesetzt wird, um für seinen Arbeitgeber Arbeitsleistungen zu erbringen, hat keinen Anspruch auf equal pay gem. § 10 Abs. 4 AÜG.
Normenkette
AÜG § 1 Abs. 1; BGB § 611; AÜG § 10 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 09.06.2016; Aktenzeichen 7 Ca 4525/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.06.2016 - 7 Ca 4525/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Differenzvergütung nach dem equal-pay-Grundsatz für den Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2014.
Der Kläger war seit dem 15.08.2008 aufgrund von befristeten Ein-Tages-Arbeitsverträgen bei der Beklagten beschäftigt. Den Tagesbefristungen lag die Rahmenvereinbarung vom 18.09.2008 (Bl. 17 d. A.) zugrunde. Die Entlohnung betrug 7,94 € nebst Zuschlägen (Nachtarbeit 20 %, Sonntagsarbeit 50 % und Feiertagsarbeit 100 %). Der Kläger war Student der Medizin, später der Medizintechnik. Er hat zeitweise auch anderweitige Beschäftigungen ausgeübt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.11.2014 - 1 Ca 4253/14 - (Bl. 19 ff. d .A.) entfristet.
Die T GmbH (T ) erbrachte Hilfsleistungen für den A GmbH (A ) aufgrund des Werkvertrages 08.07.2003. Der A ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Zeitungsverlag A GmbH (Z ). Unternehmensgegenstand des A ist die Weiterverarbeitung von Presseerzeugnissen. Wegen der Einzelheiten des Werkvertrages wird auf die Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 20.04.2016 Bezug genommen. Der Auftrag und die Arbeitnehmer der T wurden im Jahre 2006 von der Beklagten übernommen, die den Werkvertrag fortführte.
Die Beklagte setzte ihre Arbeitnehmer mit Weiterverarbeitungsarbeiten im Rahmen der Verarbeitung von Druckerzeugnissen im A ein. Eigene sächliche Produktionsmittel der Beklagten kamen nicht zum Einsatz. Die Beklagte besitzt seit dem 28.06.2006 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist nicht tarifgebunden.
Ab dem 27.09.2009 lag den Leistungen der Beklagten für den A der Dienstvertrag vom 04.09.2009/07.09.2009 zugrunde. Hiernach hat der Auftragnehmer die in der Anlage 1 genannten Leistungen. Hierzu zählen als regelmäßig zu erbringende Leistungen Tätigkeiten im Bereich der Rampe, des Postversands, der Verarbeitung von überregionalen und kreisfremden Zeitungen, die Beanschriftung externer Aufträge, Beilagenverarbeitung sowie das Beilagenlager und bei besonderem Bedarf Arbeiten in der Auf- und Abwickelstation. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anlage 1 wird auf Bl. 372 f. d. A. verwiesen. Nach Ziffer 1. des Dienstvertrages erfolgt die Leistungserbringung der Beklagten selbständig in Eigenregie, d. h.in alleiniger Organisation und Verantwortung der Beklagten. Die Beklagte ist hiernach allein verantwortlich für die Auswahl, Koordinierung, fachliche Leitung und Aufsicht der eingesetzten Arbeitskräfte. Sämtliche Arbeitgeberaufgaben und -pflichten liegen laut Vertragstext bei der Beklagten. Die Planungsdaten des A werden nach Ziffer 2. des Dienstvertrags der Beklagten jeweils am Donnerstag für die kommende Woche zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat einen Ansprechpartner für Verwaltungsangelegenheiten, einen Ansprechpartner für die laufenden Produktionsabläufe sowie einen technischen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen. Die Beklagte verpflichtet sich gemäß Ziffer 3. des Dienstvertrags ausreichendes und eingearbeitetes Personal für die Erbringung der Leistungen einzusetzen. Zu den Produktionszeiten sind von der Beklagten verantwortliche Ansprechpartner für die Koordination und Durchführung der Leistungen zu stellen. Die Beklagte bestimmt einen Ansprechpartner für sämtliche Dienstleistungen mit dem die Durchführung der Angelegenheiten abzustimmen und zu regeln ist. Hierzu zählen insbesondere die tägliche Bereitstellung der vereinbarten Personalkapazität, die Personalführung und das Qualitätsmanagement. Nach Ziffer 5. des Dienstvertrags haftet die Beklagte für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertragliche Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in der Haftungsregelung nicht etwas anderes bestimmt ist, und ist verpflichtet zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, die leicht- und grobfahrlässige verursachte Schädigungen abdeckt und für Schäden mindestens eine Deckung von 3 Mio. € bi...