Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts
Leitsatz (amtlich)
Die nach § 37 Abs. 3 BetrVG von einem Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit ist bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts zu berücksichtigen (im Anschluss an BAG 11.01.1995 - 7 AZR 543/94; a. A. LAG Thüringen 16.12.2010 - 5 Sa 143/10).
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 12.01.2016; Aktenzeichen 7 Ca 230/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.01.2016 - 7 Ca 230/15 - abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 204,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.01.2015 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 453,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.03.2015 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die nach § 37 Abs.3 BetrVG die von der Klägerin außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit bei der Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelts zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist seit 01.01.1997 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin in Teilzeit beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 11.11.1997, insbesondere die Vergütungsregelung unter § 5 wird verwiesen. Seit 2011 ist die Klägerin Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten 5-köpfigen Betriebsrates. Bis zu ihrer Betriebsratstätigkeit war die Klägerin an 6 Arbeitstagen pro Woche mit arbeitstäglich 1,25 Stunden, also monatlich 31,25 Stunden geringfügig beschäftigt. Seit 2014 wurde ihr Arbeitsverhältnis in ein steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis umgewandelt. Die Klägerin hat die Betriebsratstätigkeit - betriebsbedingt - außerhalb ihrer Arbeitszeit als Zustellerin ausgeübt. Dafür erhielt die Klägerin keinen Freizeitausgleich, sondern eine der Höhe nach unstreitige Vergütung der Beklagten.
Nach den Aufzeichnungen der Klägerin leistete sie unstreitig im Dezember 2013 an 7 Tagen 22 Stunden Betriebsratstätigkeit; im Januar 2014 an 17 Tagen 57,25 Stunden, im Februar 2014 an 15 Tagen 56 Stunden, im März 2014 an 17 Tagen 50,50 Stunden, im April 2014 an 13 Tagen 53 Stunden und im Mai 2014 an 25 Tagen 102 Stunden. Ab Juni 2014 war die Klägerin nur noch als Betriebsrätin tätig. Sie leistete im Juni an 17 Tagen 55,25 Stunden, im Juli an 17 Tagen 68,5 Stunden, im August 52,25 Stunden, im September an 22 Tagen 95 Stunden, im Oktober an 23 Tagen 92,75 Stunden, im November an 23 Tagen 85, 25 Stunden, im Dezember an 15 Tagen 77,25 Stunden, im Januar 2015 an 21 Tagen 88,25 Stunden und im März an 19 Tagen 81,25 Stunden.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin nach den von ihr erstellten Verdienstabrechnungen unter Berücksichtigung der von der Klägerin geleisteten Betriebsratsarbeit (ohne Kilometergeld) 2014 für den Monat März 959,23 €, April 857,19 €, Mai 1.263,59 €, September 1.135,06 €, Oktober 1.147,45 € und November 1.114,37 €. Auf die Abrechnungen, die "BR-Tätigkeit" unter der Lohnart 348 und "Auszahlung BR-Std." unter 354 aufführen wird verwiesen. Dabei hat die Beklagte einen Stundenlohn für die Betriebsratstätigkeit in Höhe von 9,60 € zugrunde gelegt.
Der Klägerin hatte Urlaub vom 27.06.2014 bis zum 07.07.2014 (9 Urlaubstage) und vom 18.12.2014 bis zum 29.12.2014, (9 Urlaubstage unter Berücksichtigung der Feiertagetage 25. und 26.12.). Die Beklagte rechnete für Juni 65,88 € (3 Tage) und Juli 78,78 € (6 Tage) sowie für Dezember insgesamt 84,56 € brutto (10,57 € pro Tag).
Die Klägerin hat außergerichtlich mit Schreiben vom 14.10.2014 und Klageerhebung vom 28.01.2015 ein weiteres Urlaubsentgelt für den Monat Juni von 50,65 €, für Juli von 154,26 € und für Dezember mit Schreiben vom 20.02.2015 und Klageerweiterung vom 02.03.2015 in Höhe von 354,64 € geltend gemacht. Wegen der Berechnung wird auf die genannten Schreiben sowie die Klageschrift und Klageerweiterung verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Ausnahme eines Betrages von 10,88 € brutto für den Urlaubszeitraum 18.12.2014 bis 29.12.2014 abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 163 - 171 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiter der Auffassung ist, für die Berechnung der Urlaubsvergütung sei für die - wie hier - betriebsbedingt außerhalb der Arbeitszeit erbrachte und betriebsbedingt nicht mit Freizeit ausgeglichene Betriebsratstätigkeit der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen der im maßgeblichen Zeitraum nach § 37 Abs.3 BetrVG geleisteten Vergütung "wie Mehrarbeit" zugrunde zu legen. Dies gelte auch für die Berechnung des Feiertagslohns.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 204,90 € brutto ...