Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Betriebliche Altersversorgung Essener Verband. Gruppenbetrag. Erhöhung. Wirtschaftliche Notlage. Konditionenkartell
Leitsatz (amtlich)
(Parallelsache zu 13 (3) Sa 1162/98 u.a.)
Normenkette
Satzung Essener Verband § 5; BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 7 a.F.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 9 Ca 5347/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 5347/97 – vom 16.09.1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1960 langjährig in Führungspositionen beschäftigt.
Die Beklagte gehört zu den Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden und/oder -verarbeitenden Industrie, die sich im sog. Essener Verband zusammengeschlossen haben. Der Essener Verband dient der Vereinheitlichung der Konditionen einer betrieblichen Altersversorgung für gehobene und leitende Angestellte der ihm angeschlossenen Unternehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung sowohl in der bis zum 21.12.1996 wie auch in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung besteht der Verbandszweck darin,
- „die Leistungsordnungen aufzustellen für die Leistungen der Mitglieder an die von ihnen angemeldeten Angestellten…,
- in Ergänzung der Leistungsordnungen die Gruppenbildungen vorzunehmen,
- die Leistungen nach den Leistungsordnungen festzustellen,
- die Einhaltung der Leistungsordnungen und die Gewährung der festgestellten Leistungen zu überwachen”.
Laut § 2 Abs. 2 Satz 2 der alten und neuen Satzung sind „Rechtsbeziehungen zwischen dem Verband und den Angestellten sowie ihren Hinterbliebenen ausgeschlossen”.
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört gemäß § 3 der Verbandssatzung alter und neuer Fassung die regelmäßige Überprüfung und ggf. die daraus sich ergebende Anpassung der für die Bemessung der zu erbringenden Leistungen nach der Leistungsordnung maßgeblichen Parameter. Bis zum 31.12.1996 erfolgte die Anpassung der laufenden Leistungen über die Erhöhung der jeweiligen Gruppenendbeträge. Die individuelle Betriebsrentenhöhe ergab sich sodann nach Abzug des für den jeweiligen Betriebsrentner maßgeblichen Abzugsanteils der Sozialversicherungsrente, bzw. etwaiger anderer anrechenbarer Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.1997 werden die laufenden Zahlbeträge unmittelbar prozentual angepasst.
§ 5 Abs. 1 der Verbandssatzung alter Fassung (a.F.) verpflichtete die Mitgliedsunternehmen, „die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Mitglied aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.”
Seit dem 01.01.1997 lautet § 5 Abs. 1 der Satzung wie folgt:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann. Von den Beschlüssen der Organe des Verbandes über die Anpassung von Gruppenbeträgen für Anwärter und von Zahlbeträgen für laufende Leistungen darf ein Unternehmen abweichen, wenn ihm die Anpassung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Das Unternehmen hat den Vorstand des Essener Verbandes hierüber zu informieren.”
Auf den vollständigen Wortlaut der Verbandssatzungen alter und neuer Fassung wird Bezug genommen.
Die Beklagte hatte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zugesagt. Der Kläger war dort zur Gruppe J angemeldet.
Im Januar 1988 beendeten die Parteien das Anstellungsverhältnis des Klägers durch einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.1988. Dem Vertragsabschluss waren Gespräche vorausgegangen, in denen die Beklagte dem Kläger darlegte, „dass aufgrund struktureller Veränderung im L-Bereich eine einvernehmliche Beendigung Ihres Dienstverhältnisses erforderlich” sei. In dem Aufhebungsvertrag wurde dem Kläger u.a. „aus sozialen Gründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Wegfalls des Arbeitsplatzes” eine Abfindung in Höhe von 122.000,– DM brutto zugesprochen. Sodann heißt es in Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung:
„Sie erhalten mit Wirkung vom 01.07.1989 bis 31.01.1993 Übergangsbezüge in Höhe von DM 3.150,– brutto pro Monat.
Nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres, ab dem 01.02.1993, erhalten Sie monatlich die Versorgungsbezüge des Essener Verbandes Gruppe J (z.Z. DM 3.150,–) gemäß Leistungsordnung. Für diese Berechnung legen wir 100 % des Gruppenbetrags zugrunde.
Von der Anwendung des § 3 Abs. 7 der Leistungsordnung des Essener Verbandes, der eine 0,5%-ige monatliche Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Versorgung vorsieht, wird Abstand genommen.”
Vom 01.07.1989 bis zum 31.01.1993 erhielt der Kläger die in Ziffer 4...