Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 15/11 Ca 7549/94) |
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.1.1995 (15/11 Ca 7549/94) wird
- festgestellt, daß zwischen den Parteien über den 15.8.94 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;
- die Berufungsbeklagte verurteilt, den Kläger über den 15.8.94 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Tontechniker zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger – Mitglied der ÖTV – ist seit dem 15.8.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Mit der Klage hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 15.8.2994 sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus geltend gemacht.
Die vertragliche Vereinbarung der Parteien vom 15.7.1991 enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
Das Mitglied wird als Ton-Assistent bei den B. der Stadt … – Schauspiel – angestellt. Das Mitglied hat überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.
§ 2
Das Dienstverhältnis beginnt mit dem 05.08.1991 und endet am 15.08.1992.
§ 8
Im übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1991 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge sowie nach den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger für die nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträgen.
§ 13
Über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen dem Unternehmer und dem Bühnenmitglied entscheiden unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die nach Maßgabe der zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Schiedsgerichte.
Mit Schreiben vom 1.10.1992 teilten die B. der Stadt … dem Kläger mit, daß die Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen bis 15.8.1993 verlängert werde. Nach einem Gespräch vom 3.9.1993 beendete die Beklagte sodann das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 15.8.1994.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß das Vertragsverhältnis nicht durch Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer beendet worden ist. Er hat sich hierzu auf die Regelungen des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Bestimmungen, insbesondere die Sonderregelung SR 2 y berufen und geltend gemacht, daß ein sachlicher Grund für die Befristungsabrede nicht bestanden habe. Soweit in seinem Arbeitsvertrag seine Zugehörigkeit zum technischen Theaterpersonal mit überweigender künstlerischer Tätigkeit bestimmt worden sei, habe dies den Tatsachen nicht entsprochen: Er sei als Tontechniker beschäftigt worden, die Aufgabenstellungen seien ausschließlich an handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten orientiert gewesen, er sei ausschließlich mit dem Bedienen der tontechnischen Anlagen bei Proben und Vorstellungen mit dem Auf- und Abbau der Geräte und deren Reparatur beschäftigt gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 15.8.1994 hinaus ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis besteht;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 15.8.1994 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Tontechniker/Ton-Assistent weiterhin zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger falle unter den in § 2 BTT aufgeführten Personenkreis, er sei Assistent des Gesamttechnikleiters. Damit gehöre er zu dem Personenkreis, der ohne weiteren Nachweis unter den Bühnentechnikertarifvertrag (BTT) falle. Er sei überwiegend künstlerisch tätig. Er stehe dem Tonmeister näher als dem Theatertontechniker. Auch als Assistent des Tonmeisters als Leiter der Tontechnik sei er ein Mitarbeiter, der ausschließlich unter die Regelung des § 2 Abs. 1 Ziffer 7 BTT falle.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Hinblick auf die vertragliche Regelung in § 13 als unzulässig abgewiesen. Der BTT sei auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, weil im Arbeitsvertrag vorgesehen sei, daß der Kläger einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit nachzugehen habe.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 30.3.1995 zugestellt wurde, hat der Kläger am 2.5.1995 Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.6.1995 verlängert worden ist, am 30.6.1995 begründet.
Der Kläger ist der Auffassung, daß auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund Organisationszugehörigkeit gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 TVG der BAT Anwendung finde. Der Kläger übe bei der Beklagten keine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus. Daran ändere die ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung nichts. Es komme nämlic...