Entscheidungsstichwort (Thema)
ERA-TV. Anpassungsfonds. Strukturkomponente. Anspruch auf Einmalzahlung nach § 4c TV-ERA-APF aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme
Leitsatz (amtlich)
Anspruch auf Einmalzahlung der ERA-Strukturkomponente nach dem aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme geltenden Entgeltrahmentarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NW i. V. m. Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 i. d. F. vom 05.03.2004 für die Metall- und Elektroindustrie NW (im Anschluss an LAG Klön 17.08.2008 - 10 Sa 1234/07).
Normenkette
ERA-TV; TV ERA-APF § 4c S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 06.10.2011; Aktenzeichen 10 Ca 2816/11) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.10.2011 - 10 Ca 2816/11 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.238,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 1.619,30 € seit dem 10.12.2009
aus einem Betrag in Höhe von 1.619,30 € seit dem 10.12.2010
zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen der Nichteinführung des Entgeltrahmentarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (im Folgenden: ERA TV) für die Jahre 2009 und 2010 Einmalzahlungen aus den sog. ERA-Strukturkomponenten aufgrund des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds vom 18.12.2003 in der Fassung vom 05.03.2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (im Folgenden: TV ERA-APF) zu zahlen.
Der am . .1949 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1976 aufgrund des Anstellungsvertrages vom 01.12.1976 als Techniker bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied in einem Arbeitgeberverband.
Der Anstellungsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
"§ 3 Bezüge und Einstufung
Herr Klausen erhält ein Gehalt von DM 2.500,00.
Dieses setzt sich wie folgt zusammen:
Tarifgehalt nach T 5 im 3. Beschäftigungsjahr
DM 2.364,00
+ außertarifliche Zulage DM 136,00
Das Gehalt ist zahlbar am Ende eines jeden Kalendermonats. Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit erfolgt eine Leistungsbeurteilung entsprechend den tariflichen Bestimmungen. Danach wird das Gehalt neu festgesetzt."
[...]
§ 5 Schlußbestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen, sowie die jeweils gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen.
Die Beklagte zahlt derzeit an den Kläger bei einer Arbeitszeit von 36 Stunden/Woche unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.390,30 € brutto. Darin enthalten sind - ohne gesondert ausgewiesen zu sein - das Entgelt der Gehaltsgruppe T 5/n.d. 3 J., die feste ERA-Leistungszulage und eine tarifliche persönliche Leistungszulage in Höhe von 4,5 %.
Der ERA-TV regelt u. a.:
"§ 12Dieses Entgeltrahmenabkommen tritt am 1. März 2004 in Kraft.
Die betriebliche Geltung richtet sich nach den Regelungen des ERA-Einführungstarifvertrages (ERA-ETV).
Mit seiner Einführung im Betrieb ersetzt das Entgeltrahmenabkommen die folgenden Tarifverträge:
Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern
Gehaltsrahmenabkommen
Lohnrahmenabkommen
Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten
Abkommen über die Analytische Arbeitsbewertung
4.
Ab 1. März 2009 gilt das Entgeltrahmenabkommen verbindlich für alle Betriebe. ...
Der ERA ETV lautet auszugsweise:
"§ 1 Einführungszeitraum
1. Bis zum 1. März 2005 kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden (Vorbereitungsphase).
2. Die Einführungsphase beginnt am 1. März 2005 und dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA stichtagsbezogen im Betrieb einführen.
Ab dem 1. März 2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe.
..."
Der TV ERA-APF, der zum 22.12.2003 in Kraft trat und am 05.03.2004 geändert wurde, enthält Bestimmungen zum ERA-Anpassungsfonds und zur Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten. Nach den Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungsabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23.05.2002 und 16.05.2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Hierzu bestimmt der TV ERA-APF:
"§ 2 Präambel
Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder
zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten
zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen ERA-Einführung
spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden."
Oder
In § 3 TV ERA-APF mit der Überschrift "Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds" wird erläutert, wie die Erhö...