Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfrist. Verdachtskündigung
Leitsatz (amtlich)
Zum Beginn der zweiwöchigen Ausschlußfrist bei einer Verdachtskündigung.
Normenkette
BGB § 626 II
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.10.2009; Aktenzeichen 4 Ca 3190/09) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.10.2009 – 4 Ca 3190/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 26.04.1967 geborene Kläger war seit dem 01.09.1988 bei der Beklagten, zuletzt als Baufinanzierungsberater beschäftigt. Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 18.03.2009 – dem Kläger an demselben Tag zugegangen – außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Zu den Kündigungsgründen wird auf die Personalratsanhörung vom 16.03.2009 nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 325 – 336 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der nur noch die Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB rügt. Die Beklagte hätte die Kündigung weitaus früher aussprechen können. Sie sei schon durch das damalige Anwaltsschreiben vom 28.01.2009 über den Vorgang informiert worden. Die Revisions-Abteilung habe daraufhin mit den Vermerken vom 09.02.2009 und 16.02.2009 (Vorgänge „A” und „T”) sämtliche Verdachtsmomente zusammengetragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht mit sorgfältiger Begründung abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.03.2009 ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst.
1. Die Kündigung erfolgte gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund. Zu Recht hat das Arbeitsgericht eine sog. Verdachtskündigung wegen des Verdachts einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch Mittäterschaft oder Teilnahme des Klägers an Vermögensstraftaten zu Lasten von Kunden und der Beklagten für gerechtfertigt angesehen. Wegen der Begründung, die der Kläger mit der Berufung nicht angreift, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch die Kündigungserklärungsfrist von 2 Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Denn die Frist begann am 06.03.2009 und war damit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 18.03.2009 noch nicht abgelaufen.
a. Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigende nunmehr die Kenntnis des Kündigungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Diese Ermittlungen dürfen zwar nicht hinausgezögert werden. Es darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen oder überflüssig waren. Bis zur Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitnehmer beachten würde, kann der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden. Der Beginn der Ausschlussfrist ist demnach gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 05.12.2002 – 2 AZR 478/01 – m.w.N.).
b. Diese Grundsätze gelten auch für die Verdachtskündigung. Dabei muss als Wirksamkeitsvoraussetzung dieser Kündigung eine Anhörung des Arbeitnehmers erfolgen. Diese Anhörung hemmt den Beginn der zweiwöchigen Ausschlussfrist. Um den Schutz des Kündigungsgegners durch die Ausschlusswirkung nicht mittels einer Hinauszögerung der Anhörung zu umgehen, muss sie innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die regelmäßig nicht länger als eine W...