Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. BAG-Rechtsprechung zum Sachgrund Vertretung. Vereinbarkeit mit europäischem Recht und Grundgesetz
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sachgrund Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) ist mit europäischem Recht und dem Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 (Richtlinie 1999/99/EG) § 5 Nr. 1; GG Art. 12
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 12 Ca 571/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2008 – 12 Ca 571/08 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 12.12.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 – 31.12.2007. Diesem waren nach der Ausbildung der Klägerin zur Justizangestellten seit dem 02.07.1999 zwölf weitere befristete Verträge vorausgegangen. Das beklagte Land rechtfertigt die Befristung sachlich mit einer Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) und zwar mit der vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Alternative, dass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Vertretung vorliegt und der Arbeitgeber auf die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers verzichtet, indem er dem befristet tätigen Arbeitnehmer Tätigkeiten überträgt, die der vertretene Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hat, die diesem letzteren aber im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden könnten, und eine gedankliche Zuordnung des Vertreters zum Vertretenen festzustellen ist.
Die Klägerin hält diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für verfassungs- und europarechtswidrig.
Wegen des insgesamt unstreitigen Tatsachenvorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird wegen der Personalratsbeteiligung insbesondere auf Blatt 45/46 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.05.2008 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 20.06.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.07.2008 Berufung eingelegt und diese am 19.08.2008 begründet.
Da beide Parteien ohne neues Tatsachenvorbringen mit Rechtsausführungen ihr jeweiliges Prozessziel weiter verfolgen, wird insoweit auf die Berufungsbegründung (Bl. 96 d. A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 133 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2008, Az. 12 Ca 571/08, abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 12.12.2006 am 31.12.2007 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.12.2007 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Kammer folgt den ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und nimmt auch insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zunächst auf diese Bezug.
Im Hinblick auf die Argumente der Berufungsbegründung sei Folgendes ergänzt:
I. Die Klägerin meint zunächst, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ausfall von Frau K. und dem Abschluss des befristeten Vertrages mit der Klägerin habe weder vorgelegen, noch sei dieser vom beklagten Land dargelegt worden. Im Fall der mittelbaren Vertretung habe der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette darzulegen. Auch sei darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Arbeitszuweisung ergäben. Zudem müsse die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers erkennbar sein. Zwar möge sich die gedankliche Zuordnung im Arbeitsvertrag widerspiegeln, auch möge eine gewisse Vergleichbarkeit der jeweiligen Aufgaben (Zivilprozessabteilung bei der Klägerin/Haftabteilung bei der Angestellten K.) vorliegen, dennoch habe das Land es versäumt, die neue Verteilung der Aufgaben zu schildern. Das erstinstanzliche Gericht gehe mithin fehl in der Annahme, dass der im Falle der mittelbaren Vertretung notwendige Kausalzusammenhang vorliege.
Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Klägerin die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unvollständig wiedergibt. Das Bundesarbeitsgericht hat seit dem Urteil vom 15.02.2006 (7 AZR 232/05; nachfolgend 25.04.2006 – 7 AZR 640/05; 18.04.2007 – 7 AZR 255/06 und 7 AZR 293/06; vgl. auch 08.08.2007 – 7 AZR 855/06) in inzwischen gefestigter Rechtsprechung der unmittelbaren Vertretung und den ursprünglichen Fällen der mittelbaren Vertretung eine weitere Fallgruppe der Vertretung hinzugefügt, in welcher der für den Sachgrund der Vertretung entscheidende Kausalzusammenhang mit dem vorübergehenden Ausfall eines and...