Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der im Wege der Insolvenzsicherung gezahlten Rente
Leitsatz (redaktionell)
Wer nur Schuldner einer Ausfallhaftung ist, hat im Rahmen dieser nicht für eine Rentenanpassung gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG einzustehen, zu der der insolvente Versorgungsschuldner im Rahmen einer Anpassungsüberprüfung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht verpflichtet gewesen wäre, wenn er eine Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen hätte.
Normenkette
BetrAVG §§ 16, 16 Abs. 1-2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.05.2023; Aktenzeichen 4 Ca 317/23) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2023 - 4 Ca 317/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Der am .1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1981 bis zum 31.10.2004 als Arbeitnehmer bei der A-G AG und nach einem Betriebsübergang vom 01.11.2004 bis zum 31.07.2005 bei der A GmbH beschäftigt. Der Kläger war seit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der B-P und hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung die sich aus den Komponenten einer Pensionskassenleistung, einer Anwartschaft aus Entgeltumwandlung und einer betrieblichen Zusatzrente zusammensetzt.
Mit einem Schreiben aus dem November 1999 informierte die damalige Arbeitgeberin den Kläger über die "Einführung einer garantierten Rentenanpassung". In dem Schreiben (Bl. 16 d.A. ArbG) heißt es u.a.:
" (...) die A-G AG hat für alle bis zum 31. Dezember 1999 erteilten Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die ab Rentenbeginn nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes alle drei Jahre zu überprüfen sind, eine Mindestanpassung unter jährlicher Fortschreibung von 1 % beschlossen. Dies bedeutet, dass, unter Berücksichtigung des Zinseszinseffektes für einen Dreijahreszeitraum, die Anpassung nicht unter 3,03 % sinken kann. Die Ordnungen der betrieblichen Grund- und Zusatzrente wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 entsprechend geändert.
Unabhängig von dieser Garantiezusage gilt, wie bisher, dass eine Überprüfung Ihrer späteren Renten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Betriebsrentengesetz vorgenommen wird. Somit wird für Sie stets die nach Gesetz oder Anpassungsgarantie höhere Anpassungsrate Anwendung finden.
Die Garantiezusage der A-G AG umfasst sämtliche Renten aus Firmenzusagen sowie alle Pensionskassenrenten, für die gemäß Betriebsrentengesetz die Verpflichtung zur Anpassungsüberprüfung besteht. Einbezogen sind deshalb auch spätere Renten aus dem Modell "Versorgungsbezüge anstelle von Barbezügen (Deferred Compensation)", die aus Vertragsabschlüssen vor dem 1. Januar 1999 resultieren. Für künftige Renten aus dem neuen Modell "Deferred Compensation", die auf Vertragsabschlüsse ab dem 1. Januar 1999 zurückzuführen sind, gilt die vertraglich vereinbarte Anpassungsregelung.
Die Zusage der Anpassungsgarantie durch die A-G AG stellt eine rechtsverbindliche Verbesserung Ihrer künftigen Versorgungssituation dar. (...)"
01.08.2005 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der beklagte P zahlt an den Kläger seit dem 01.06.2018 eine insolvenzgesicherte Betriebsrente aus. In Ziffer 3. 'der Erläuterungen des Leistungsbescheids vom 18.04.2018 (Bl. 17 ff. d.A. ArbG) führte der Beklagte aus, dass er die Rente des Klägers alle drei Jahre unter Berücksichtigung einer jährlichen Fortschreibung von einem Prozent anpasse. Nach einer letzten Anpassung im Jahr 2021 beträgt die vom Beklagten an den Kläger vorgenommene Rentenzahlung 1.295,43 € monatlich. Zusätzlich erhält der Kläger noch eine monatliche Rente in Höhe von 774,07 € von der B Pensionskasse.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei dann zur Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, wenn der Arbeitgeber nach dem Inhalt der Ruhegeldzusage - wie im Streitfall - zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet gewesen sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die unter dem Aktenzeichen P-Nr. ausgezahlte Rente an den Kaufkraftverlust § 16 Abs.1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen, über eine Mindestanpassung unter jährlicher Fortschreibung von einem Prozent gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG hinaus, nach der jeweils höheren Anpassungsrate.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.05.2023 (Bl. 107 ff. d.A. ArbG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, einer Anpassungspflicht des Beklagten stehe bereits § 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG entgegen. Nach dieser Regelung seien Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Einritt des Sicherungsfalls eintreten, nicht zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur Anpassungsprüfung treffe den Beklagte im Falle einer vom Arbeitgeber zugesagten Anpassungsprüfung nur bezüglich der bei Eintritt des Sicherung...