Verfahrensgang
ArbG Aachen (Aktenzeichen 1 Ca 1972/98 h) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.04.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 1 Ca 1972/98 h – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil, den beiderseitigen Schriftsätzen im Berufungsverfahren und den eingereichten Unterlagen ersichtlich, auf die Bezug genommen wird.
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach dem Beschwerdewert statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt und in den wesentlichen Punkten überzeugend begründet. Das Berufungsgericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz Bezug, denn es kommt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu übereinstimmenden Feststellungen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger trägt in der Berufung keine neuen Gesichtspunkte vor, die geeignet wären, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen. Zu Recht ist das Arbeitsgericht von einer unwiderruflichen Freistellung des Klägers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche ausgegangen. Die Beklagte hatte den Kläger zunächst mit Schreiben vom 31.07.1997 „bis auf Widerruf” von der Arbeitsleistung freigestellt. Demgegenüber wurde im Kündigungsschreiben vom 29.08.1997 dieser Widerrufsvorbehalt nicht aufgenommen und die Freistellung mit der Abgeltung etwaiger Urlaubsansprüche verbunden. Den Inhalt des Kündigungsschreiben durfte und konnte der Kläger nur so verstehen (§§ 133, 157 BGB), daß der Arbeitgeber ihn nunmehr unwiderruflich unter Anrechnung auf die Urlaubsansprüche von der Arbeitspflicht freistellt, zumal der Betrieb stillgelegt war.
Die Beklagte ist berechtigt, für die Dauer der Kündigungsfrist Urlaub anzuordnen. Diese Berechtigung ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach dem Naturalurlaub Vorrang vor der Urlaubsabgeltung einzuräumen ist. Die Rüge des Klägers, die Beklagte habe den Urlaub nicht exakt zeitlich festgelegt, greift nicht durch. Es genügt, daß für den Arbeitnehmer erkennbar ist, daß er während der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch befreit ist. Hat der Urlaubsanspruch wie im Streitfall eine geringere Dauer als die Kündigungsfrist, muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht noch ausdrücklich die zeitliche Lage des Urlaubs während der Dauer der Kündigungsfrist vorschreiben.
Es ist auch keine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 des BetrVG ersichtlich. Werden die Arbeitnehmer des Betriebes wegen Betriebsstillegung für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt, können betriebliche Interessen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer nicht mehr zuwiderlaufen und es können auch keine widerstreitenden Urlaubswünsche einzelner Arbeitnehmer auftreten. Bei einer derartigen Sachlage geht es nicht mehr um die Gestaltung eines Regelungsspielraumes durch die Betriebsparteien. Die Freistellung der Arbeitnehmer während der Dauer der Kündigungsfrist hat auch nichts mit der „Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans” im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zu tun.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen.
Unterschriften
Schroeder, Bauer, Sprink
Fundstellen