Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldbezogene Entgeltbestandteile
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zahlung eines kindergeldbezogenen Entgeltbestandteils nach § 11 TVÜ-VKA erfolgt nur, solange für das Kind ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1).
2. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend und enthalten keine beispielhafte Aufzählung, die darüber hinaus weitere unbenannte Unterbrechungstatbestände erfasst – anders LAG Niedersachsen, 16.11.2007, 3 Sa 9/07 –.
Normenkette
TVÜ-VKA § 11
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen 5 Ca 7903/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2008 – 5 Ca 7903/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein kindergeldbezogener Entgeltbestandteil nach § 11 TVÜ-VK zusteht.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1993 als Schlosser beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 16.03.1983 nimmt Bezug auf die Tarifverträge, „die für tarifgebundene Arbeiter der Stadt K. jeweils gültig sind”. Dies ist nunmehr, nach Überleitung des BMT-G sowie des BZT-G/NRW durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TVÜ-VKA vom 13.09.2005) der TVöD-VKA.
Der Kläger erhielt vom 01.11.1987 bis 31.01.2007 für seinen am 19.11.1987 geborenen Sohn S. neben dem Kindergeld von der Beklagten einen kinderbezogenen Sozialzuschlag. S. absolvierte vom 01.08.2003 bis 30.01.2007 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Zerspannungsmechaniker. Vom 31.01.2007 bis 31.01.2008 war er in seinem Ausbildungsberuf tätig. Er erhielt in dieser Zeit kein Kindergeld und von der Beklagten keinen kindergeldbezogenen Sozialzuschlag. Seit dem 06.02.2008 besucht er die s T. W, eine Fachschule für Technik im Schwerpunkt Produktions- und Qualitätsmanagement. Diese Weiterbildung wird voraussichtlich am 28.01.2010 beendet sein. Zu den Zugangsvoraussetzungen dieser Fachschule für Technik gehören eine Ausbildung in dem Berufsfeld Maschinentechnik sowie eine einjährige einschlägige Berufspraxis nach der Ausbildung. Seit Beginn dieser Ausbildung erhält der Kläger für seinen Sohn wieder Kindergeld. Die Beklagte wies den Antrag des Klägers vom 14.05.2008 auf Zahlung eines Orts-/Sozialzuschlags für die Dauer vom 01.02.2008 bis 29.01.2010 wegen der Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung nach § 11 TVÜ-VKA zurück.
Das Arbeitsgericht hat die Leistungsklage auf kinderbezogene Entgeltbestandteile für das Kind S. seit Februar 2008 in Höhe von monatlich 90,57 EUR brutto, insgesamt in Höhe von 633,39 EUR brutto sowie die Feststellungsklage, dass die Beklagte auch zukünftig bis zum 28.10.2010 verpflichtet sei, für das Kind S. einen monatlichen kinderbezogenen Entgeltbestandteil in Höhe von 90,57 EUR brutto zu zahlen, abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 61 – 66 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Auffassung ist, er habe Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile, da es sich im Streitfall um eine unschädliche Unterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA handele. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Aufzählung in § 11 Abs.1 Satz 3 TVÜ-VKA nicht abschließend sei und es daneben weitere Unterbrechungen gebe, die ebenfalls unschädlich seien. Für diese Auslegung beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 16.11.2007 (3 Sa 9/07).
Der Kläger beantragt,
das Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für den Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, auch wenn für den zurückliegenden Zeitraum ein Leistungsantrag möglich wäre. Es ist nämlich zu erwarten, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin die entsprechende Zahlung leisten wird.
1. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum 01.02.2008 bis 29.01.2010 einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil in Höhe von monatlich 90,57 EUR brutto zu zahlen. Denn die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Tarifnorm des § 11 Abs. 1 Satz 1 Grundsatz 3 TVÜ-VKA, die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, greift nach der hier vertretenen Auslegung – die nicht dem LAG Niedersachen (Urteil vom 16.11.2007 – 3 ...