Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Dienstzeitberechnung nach dem Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern
Leitsatz (amtlich)
Zeiten freier Mitarbeit bei anderen Kulturorchestern bleiben bei der Berechnung der Dienstzeit des angestellten Musikers nach § 20 des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern außer Ansatz.
Normenkette
des TV für Musiker in Kulturorchestern § 20
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 02.04.1998; Aktenzeichen 3 Ca 3069/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.04.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 3069/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 01.03.1997 als Tutti-Geigerin zu einer monatlichen Vergütung von 5.497,35 DM brutto bei der beklagten Stadt beschäftigt, die Trägerin des Orchester der Beethovenhalle ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung und arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern (TVK) Anwendung.
Vor Eintritt in die Dienste der Beklagten war die Klägerin an insgesamt 153 Tagen auf der Basis einer Vielzahl von Honorarverträgen im Rahmen freier Mitarbeit für andere Kulturorchester tätig. Wegen der Einzelheiten der Engagementzeiten wird auf die Auflistung in der Klageschrift Bl. 2/3 d.A., verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse diese Tage bei der nach § 20 des Tarifvertrages festzusetzenden Dienstzeit berücksichtigen. Das hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.1997 abgelehnt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß 153 Kalendertage als Dienstzeit von der Beklagten zu der im Orchester der Beethovenhalle Bonn seit 1. März 1997 begonnenen Dienstzeit hinzuzuzählen sind.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, Zeiten freier Mitarbeit in anderen Kulturorchestern seien auf die Dienstzeit nicht anzurechnen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 02.04.1998 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 37 ff d.A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 06.05.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.05.1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.
Sie meint weiterhin, die Beklagte müsse die umstrittenen 153 Tage in die Dienstzeitberechnung einbeziehen.
Demgemäß beantragt sie,
das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß 153 Kalendertage als Dienstzeit von der Beklagten zu der im Orchester der Beethovenhalle Bonn seit 1. März 1997 begonnenen Dienstzeit hinzuzuzählen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Vortrag der Parteien in den Schriftsätzen verwiesen. Auf die zu den Akten gereichten Urkunden (Honorarverträge und Abrechnungen Bl. 6 bis 18) wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Dienstzeit der Klägerin richtig berechnet. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in allen Teilen der Begründung an.
Für die Berechnung der Dienstzeit gilt § 20 des Tarifvertrages für Musiker in Kulturorchestern. Dieser lautet, soweit für den Streitfall von Interesse, folgendermaßen:
Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit umfaßt die bei Kulturorchestern (§ 1 Abs. 2) als Musiker zurückgelegten und die nach den Absätzen 2 bis 5 anzurechnenden Zeiten.
(2) …
(3) Zeiten einer Tätigkeit als Musiker in anderen als Kulturorchestern sowie Zeiten einer sonstigen musikalisch – künstlerischen oder einer musik-pädagogischen Tätigkeit können auf die Dienstzeit angerechnet werden.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 aufgezählten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist.
Dies gilt nicht, wenn sich an das Arbeitsverhältnis unmittelbar ein anderes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber oder ein Arbeitsverhältnis mit dem rechtlichen Träger eines anderen Kulturorchesters anschließt oder wenn der Musiker das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder wenn die Nichtanrechnung eine unbillige Härte wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte.
Die Auslegung der Tarifnormen ergibt, daß die Klägerin die Anrechnung weiterer Dienstzeiten nicht verlangen kann. Dabei geht auch das Berufungsgericht von den Grundsätzen zur Auslegung von Tarifverträgen aus, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages sind danach die für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln maßgeblich. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Der maßgebliche Sinn der Erklärung ist zu ermitteln, oh...