Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufstockung Knappschaftsausgleichsleistung. betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
1. Leistungen des Arbeitgebers, die die Knappschaftsausgleichsleistung aufstocken, sind keine betriebliche Altersversorgung, sondern Überbrückungshilfe.
2. Dass die Leistungen aufgrund Aufhebungsvertrags nach den Regelungen des Bochumer Verbandes erbracht werden sollen, ändert nichts am objektiven Überbrückungscharakter der Leistungen.
Normenkette
BetrVG § 1 I; SGV VI 239; LO Bochumer Verband 7 I
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 03.06.2008; Aktenzeichen 13 Ca 10713/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.06.2008 – 13 Ca 10713/07 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Der im Laufe des vorliegenden Verfahrens Verstorbene war außertariflicher Angestellter eines Unternehmens des Spezialbergbaus im Steinkohlebergbau. Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einer Versorgungszusage nach der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Der Verstorbene schied aufgrund Vereinbarung vom 16.11.1998 mit Vollendung des 50. Lebensjahres am 01.06.1999 aus dem Arbeitsverhältnis aus. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Arbeitgeberin u. a. in Ziffer 6., rechtzeitig vor Vollendung des 55. Lebensjahres für den Kläger Leistungen nach den Regelungen des Bochumer Verbandes zu beantragen.
Im Zeitraum vom 01.06.1999 bis 31.05.2004 bezog der Verstorbene Anpassungsgeld, sodann ab 01.06.2004 aufgrund Rentenbescheids der Knappschaft vom 08.03.2004 eine Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 239 SGB VI.
Mit Schreiben vom 10.05.2004 teilte der Bochumer Verband mit, im Auftrage seines Mitglieds, der früheren Arbeitgeberin des Verstorbenen, habe er Ruhegeld festgestellt. Die Leistungen begannen am 01.06.2004 und wurden bis einschließlich März 2007 in Höhe von 784,60 EUR gezahlt.
Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Leistungen im Sinne der Leistungsordnung sind
- Ruhegeld
- Hinterbliebenenbezüge
(…)
§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er
- dienstunfähig ist oder
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
- Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.
(…)
§ 7 Regelung in besonderen Fällen
(1) In Ausnahmefällen kann beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst Ruhegeld ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen.
(…)”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird auf 13 ff. d. A. Bezug genommen.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Streitig ist vorliegend die Einstandspflicht des Beklagten für die ausgebliebenen Leistungen der Arbeitgeberin für den Zeitraum April 2007 bis Mai 2008.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.06.2008 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Ruhegeldzahlungen um betriebliche Altersversorgung handele, da der Verstorbene gleichzeitig Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Form der Knappschaftsausgleichsleistung bezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 79 ff. d. A.).
Gegen das ihm am 06.10.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.10.2008 Berufung eingelegt und diese am 04.12.2008 begründet.
Nach dem Tod des damaligen Klägers wird das Verfahren von seiner Ehefrau als Alleinerbin fortgeführt.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Leistungen des Bochumer Verbandes, die parallel zum Knappschaftsausgleichsgeld gezahlt würden, bloße Überbrückungshilfen darstellten. Die Knappschaftsausgleichsleistung diene der Überbrückung der Zeit der Arbeitslosigkeit von Bergleuten bis zum Bezug der Altersrente. Der offene Tatbestand des § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass es sich bei den gewährten Leistungen um solche der betrieblichen Altersversorgung handele. Auch das Alter des Klägers spreche nicht für eine betriebliche Altersversorgung, da für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute die gesetzliche Altersrente erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.06.2008 – 13 Ca 10713/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.06.2008 – 13 Ca 10713/07– zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes kenne seit Anfang 1994 keine Überbrüc...