Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 10 Ca 600/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.1996 – 10 Ca 600/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 18.04.1938 geborene Kläger war vom 01.01.1961 bis zum 30.06.1993 bei der Beklagten als Angestellter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 10.12.1992.
Aufgrund eines Rentenbescheides der Bundesversicherungsanstalt vom 26.10.1993 bezieht der Kläger seit dem 01.01.1994 befristet bis zum 31.12.1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Diese beträgt monatlich 2.412,38 DM (auf den Rentenbescheid vom 26.10.1993, Blatt 56 d. A., wird Bezug genommen).
Die Beklagte führte 1951 eine betriebliche Altersversorgung ein. Nach den damals gesetzten Richtlinien sollte die Firmenrente bei Invalidität bzw. Alter nach Ablauf einer 10-jährigen Wartezeit 15 % des letzten Grundgehaltes betragen und sich für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 % des letzten Grundgehaltes erhöhen. Die Höchstgrenze von 50 % des letzten Grundgehaltes konnte nach einer Dienstzeit von 45 Jahren erreicht werden.
Aus Anlaß der gesetzlichen Rentenreform 1957 nahm die Beklagte 1958 eine Obergrenzenregelung für die Gesamtversorgung in die Versorgungsordnung auf. Die Altersversorgung sollte durch Kürzung der Betriebsrente auf 65 % bis 80 % des letzten Grundgehaltes limitiert werden. Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren betrug die Obergrenze 65 % des letzten Grundgehaltes, für jedes weitere Dienstjahr erhöhte sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 40 Dienstjahren. Unabhängig hiervon wurde eine Mindestrente in Höhe von 40 % der erreichten Betriebsrente zugesagt. Diese Versorgungsformel aus dem Jahre 1958 wurde unverändert Inhalt der letzten Fassung der Richtlinie vom 06.05.1968.
Zum 31.12.1973 schloß die Beklagte das Versorgungswerk für neu eintretende Beschäftigte. Diesem Personenkreis erteilte die Beklagte eine andere, für die Beschäftigten ungünstigere Zusage. Seit 1980 versuchte sie mehrfach, mit dem Betriebsrat eine Anpassung der alten Versorgungsordnung zu vereinbaren unter Berufung auf eine Überversorgung.
Im April 1993 setzte das Arbeitsgericht Köln auf Antrag der Beklagten eine Einigungsstelle ein. Diese entschied am 04.12.1993 über die Änderung des Versorgungswerkes betreffend Abschnitt VIII B Ziff. 2 a der „Richtlinien bei der betrieblichen Altersversorgung (Fassung vom 05.06.1968) für Arbeiter und Angestellte (TH)” wie folgt:
„2.
Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie
Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 59 des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6 % bis zu höchstens 71 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.
- Unabhängig von der Bestimmung in 2. a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1. ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt; sie darf jedoch zusammen mit der Sozialversicherungsrente 100 % des pensionsfähigen Nettoentgelts nicht überschreiten.”
Das hiergegen gerichtete Anfechtungsverfahren des Betriebsrates wurde vom Arbeitsgericht bis auf die Begrenzung der Mindestrente bestätigt, in dem Beschwerdeverfahren wurde der gesamte Spruch der Einigungsstelle bestätigt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betriebsrates wurde als unzulässig verworfen, ob damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig geworden ist, ließ das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich offen. Wegen der Einzelheiten dieses Verfahrens und der Begründung der Entscheidungen wird auf die beigezogenen Akten 7 TaBV 66/94 Landesarbeitsgericht Köln verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.12.1992 hatte die Beklagte für den Kläger eine Anwartschaftsrente in Höhe von 1.683,00 DM errechnet, diesen Betrag bezahlte sie bis April 1997. Unter Berücksichtigung des Einigungsstellenspruchs teilte die Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 16.04.1997 mit, daß seine Firmenrente nur noch 1.300,00 DM monatlich betrage.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Rentenanspruch sei nach den Regeln zur Berechnung von Teilrenten zu ermitteln. Die Erwerbsunfähigkeit sei zum 30.06.1993 eingetreten mit der Folge, daß er nicht mit einer Anwartschaft, sondern mit einem Anspruch auf eine Teilrente bei der Beklagten ausgeschieden sei. Der Zeitpunkt des Eintrittes des Rentenfalles ergebe sich aus § 101 Abs. 1 SGB VI. Danach beginne die Rentenzahlung mit Beginn des 7. Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsunfähigkeit.
Im übrigen hat der Kläger die Auf...