Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft. Vergütungserwartung

 

Leitsatz (amtlich)

Dienstleistungen, die ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen erbringt, rechtfertigen keinen Anspruch auf Nachzahlung von nach der Trennung geltend gemachten Lohn, wenn die Mitarbeit in einem kleinen Familienbetrieb erfolgt und sich ein übereinstimmender Wille für einen späteren Vergütungsausgleich nicht feststellen läßt.

Eine einseitige Vergütungserwartung genügt nicht.

 

Normenkette

BGB § 612

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 18.09.1998; Aktenzeichen 5 Ca 3466/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.09.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 5 Ca 3466/97 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Lohn.

Die Parteien lebten in nichtehelicher Gemeinschaft in einer Wohnung des Beklagten mit den Kindern der Klägerin zusammen. Am 01.07.1994 gründete der Beklagte einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Die Klägerin übernahm für diesen Betrieb Büroarbeiten. In welchem Umfang sie neben Arbeiten in der Küche und der Pflege der Großmutter des Beklagten für den Betrieb tätig war, ist zwischen den Parteien streitig. Ende 1996 zog die Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Pfingsten 1997 gingen die Parteien endgültig auseinander. Versuche der Klägerin in der Folgezeit, die Beziehung wiederherzustellen, scheiterten.

Seit 1997 werden die kaufmännischen Belange von der Schwester des Beklagten und von dem Beklagten selbst wahrgenommen. Im Betrieb des Beklagten wurden erstmals Anfang Februar 1996 ein – gewerblicher – Mitarbeiter und im Sommer 1997 ein Auszubildender zum Ausbildungsberuf des Gas- und Wasserinstallateurs eingestellt.

Am 03.12.1997 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von Gehalt für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 in Höhe von 64.800,00 DM beansprucht. Sie hat behauptet, zwischen den Parteien sei zunächst ein Aushilfslohn von 580,00 DM, ab 01.12.1994 für eine Halbtagsbeschäftigung ein Gehalt von 1.800,00 DM brutto und ab 01.12.1995 für eine Vollzeittätigkeit ein Gehalt von 3.600,00 DM vereinbart worden. Sie habe ihre Gehaltsforderung zunächst zurückgestellt, weil beabsichtigt gewesen sei, gemeinsam einen Heizungs- und Sanitärbetrieb aufzubauen, an dem sie später zur Hälfte habe beteiligt werden sollen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 64.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet eine Vergütungsabrede und behauptet, die Klägerin habe im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur in geringfügigem Umfang Büroarbeiten für seinen Kleinbetrieb erledigt. Für ihre gelegentlichen Arbeiten habe sie zum Ausgleich unentgeltlich gewohnt und seinen Pkw genutzt. Eine gemeinsame Gesellschaftsgründung sei nie beabsichtigt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie behauptet weiterhin, es sei eine Vergütung vereinbart worden, auf die sie in der Aufbauphase des Betriebs zunächst verzichtet habe in Erwartung der künftigen Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft mit hälftiger Beteiligung. Der Beklagte sei beweispflichtig für die von ihr behauptete Vergütungsabrede, da er ihr über die Tätigkeit ein Zeugnis ausgestellt habe. Die Beweislastverteilung habe das Arbeitsgericht verkannt. Im übrigen handele es sich nur um die übliche Vergütung, die sie geltend mache.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 64.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist nach dem Beschwerdewert statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin kann den Anspruch nicht mit Erfolg auf die von ihr behauptete Vergütungsabrede (§ 611 Abs. 1 BGB) stützen, denn sie ist weder nach Zeit, Ort, beteiligten Personen und Begleitumständen substantiiert noch unter Beweis gestellt worden. An der Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen ändert der Umstand nichts, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.06.1994 bis 01.01.1997 ein Zeugnis über ihre Tätigkeit im Büro ausgestellt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Zeugnis nach dem Vortrag des Beklagten nur deshalb erstellt wurde, um der Klägerin, die anderweitig Arbeit suchte, eine geeignete Bewerbung...

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