Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast. Darlegungslast. Erfolgsaussicht, hinreichende. Prozesskostenhilfe. Vergütungserwartung, fehlgeschlagene. Fehlgeschlagene Vergütungserwartung. Arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche bei Arbeitsleistungen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Lebenserfahrung spricht eindeutig dagegen, dass über mehr als 14 Jahre hinweg Dienstleistungen erbracht werden, für die ein Entgelt vorgesehen ist, Zahlungen aber nicht erfolgen.
2. Tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen genügen bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft allein nicht für die Annahme einer Tätigkeit auf stillschweigender arbeitsrechtlicher Grundlage.
Normenkette
BGB § 612; ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 31.03.2005; Aktenzeichen 10 Ca 3181/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2005 – 10 Ca 3181/04 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt mit ihrer am 08.12.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage – 10 Ca 3181/04 – nachträglich Arbeitsentgelt für die nach ihrer Behauptung geleisteten Dienste – nach teilweiser zwischenzeitlicher Klagerücknahme – zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Arbeitsgericht für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.03.2004 in Höhe von 104.917,00 EUR (171 Monate × 1.200,00 DM).
Sie hat vorgetragen,
sie habe mit dem Erblasser seit dem 01.08.1986 in nicht ehelicher häuslicher Gemeinschaft gelebt und Arbeitsleistung ohne Entgelt erbracht, weil ihr der Erblasser immer wieder versichert habe, dass er sie „später absichern” werde. Sie habe die Arbeitsleistung in der Hoffnung erbracht, der Erblasser werde sie zur Erbin einsetzen.
Der Beklagte ist der Klage inhaltlich entgegengetreten.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 31.05.2005 – 10 Ca 3181/04 – den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 76 bis 80 der Akte Bezug genommen.
Gegen den ihm am 05.04.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 25.04.2005 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr vorheriges Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass ihr eine entsprechende Absicherung in mehreren Gesprächen ausdrücklich vom Erblasser zugesagt worden sei. Sie habe auch inhaltlich unterschieden zwischen Haushaltsführung und den Arbeitsleistungen in dem Betrieb des Erblassers.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin daraufhin durch Beschluss vom 24.05.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 117, 118 der Akte Bezug genommen.
Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, für die Klägerin habe keine Veranlassung bestanden, ihre Vergütungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt geltend zu machen, so dass von einer Verjährung keine Rede sein könne. Auch sei der Umstand, dass der Erblasser die Klägerin als Bezugsberechtigte für den Fall seines Ablebens vor Auszahlungsreife eingesetzt habe, als Bestätigung der Auffassung der Beschwerdeführerin zu verstehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit statthaft, sie erweist sich auch sonst als insgesamt zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Bewegung von Prozesskostenhilfe vorliegend für die beabsichtigte Rechtverfolgung auch in dem mehrmals eingeschränktem Umfang nicht in Betracht kommt.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass vorliegend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO bereits eine hinreichende Erfolgsaussicht genügt. Das bedeutet, dass bei lediglich summarischer Überprüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren durchdringen wird. Eine Gewissheit dessen ist nicht erforderlich.
Auch anhand dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin jedoch zu Recht zurückgewiesen.
Zum einen ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits keinen Beweis dafür angeboten hat, dass sie in dem von ihr behaupteten Umfang im Zeitraum vom 01.01.1990 bis zum 31.03.2004 Dienstleistungen für den Erblasser erbrachte. Desweiteren hat sie keinen Beweis dafür angeboten, dass der Erblasser ihr testamentarische Zuwendungen versprochen hat und sie zur (Allein-) Erbin) einsetzen wollte.
Es kann zwar sein, dass die Klägerin Arbeitsleistungen in der Hoffnung und auch in der Erwartung erbracht hat, sie werde später als Erbin eingesetzt. Unter den vorl...