Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlöbnis. Eheversprechen. Mitarbeit im Betrieb des Verlobten. Scheitern der Eheschließung. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Arbeitnehmerin, die im Betrieb ihres Verlobten in der Erwartung künftiger Eheschließung arbeitet, hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die geplante Eheschließung scheitert. § 612 I BGB kann in solchen Fällen nur dann Anwendung finden, wenn ein Arbeitnehmer Leistungen in der Erwartung einer künftigen Vergütung erbringt. Mit dem bloßen Eheversprechen wird eine künftige Vergütung nicht zugesagt. Die von der Rechtsprechung für Fälle der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung entwickelten Grundsätze können bei fehlgeschlagener Eheerwartung nicht ohne weiteres angewandt werden, da das Eheversprechen für sich genommen nicht auf materielle Vorteile gerichtet ist und daher nicht als Zusage einer künftigen Vergütung wertet werden kann.
Normenkette
BGB § 612
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 21.09.1998; Aktenzeichen 8 Ha 21/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.1998 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin beantragt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 84.000,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab Zustellung zu zahlen.
Sie begründet den Antrag damit, dass sie für den Beklagten in dessen Versicherungsbüro im Einzelnen näher bezeichnete Dienstleistungen erbracht habe in der Erwartung, der Beklagte werde sie entsprechend einem Heiratsversprechen vom Mai 1997 ehelichen. Dieses Verlöbnis ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso die Tatsache, dass die Klägerin die Beziehung beendete, nachdem sich der Beklagte zur Eheschließung nur unter der Voraussetzung eines Ehevertrages bereit erklärt hatte, der einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht, einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und den Ausschluss des Zugewinnausgleiches vorsah.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, nach dem Scheitern der Eheschließung habe ihr der Beklagte die geleisteten Dienste mit insgesamt 84.000,00 DM zu vergüten und hat für die Durchführung der Klage den Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Beschluss vom 21.09.1998 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, und den Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass die beabsichtigte Prozessführung nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es ist richtig davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Prozessführung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Das erkennende Gericht schließt sich in entsprechender Anwendung des § 543, I ZPO den Ausführungen des Arbeitsgerichts uneingeschränkt an und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:
Es ist schon zweifelhaft, ob die Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis verband, aus dem die Klägerin gem. §§ 611, 612 BGB Vergütungsansprüche herleiten könnte.
Nach dem Vortrag der Klägerin beruht ihre Mitarbeit im Betrieb des Beklagten auf der eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die sie verband. Im Rahmen einer solchen Beziehung ist der Arbeitsvertrag nur eine von mehreren denkbaren Grundlagen für die Leistungserbringung. Es ist denkbar, dass die beabsichtigten familienrechtlichen Beziehungen zur Grundlage gemacht wurden; daneben kommen gesellschaftsvertragliche und dienstrechtliche Beziehungen in Betracht. Ein Arbeitsvertrag liegt nur vor, wenn die Dienste in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden. Dies hätte hier vorausgesetzt, dass die Klägerin der Weisungsbefugnis des Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, wofür die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig wäre. Ihrem Vortrag läßt sich jedoch nicht entnehmen, dass sie bei der Erbringung ihrer Leistungen von den Weisungsbefugnissen des Beklagten abhängig gewesen wäre.
Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesene, dass die Vorschrift des § 612, I BGB nur dann Anwendung finden kann, wenn ein Arbeitnehmer Leistungen in der Erwartung einer künftigen Vergütung erbringt. Mit dem Eheversprechen, auf das sich die Klägerin in diesem Zusammenhang bezieht, wird eine künftige Vergütung nicht zugesagt. Die von der Rechtsprechung für Fälle der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung entwickelten Grundsätze können bei fehlgeschlagener Eheerwartung nicht ohne weiteres angewandt werden, da das Eheversprechen für sich genommen nicht auf materielle Vorteile gerichtet ist und daher nicht als die Zusage einer künftigen Vergütung gewertet werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.1982 – 6 Sa 688/81 – EZA Nr. 10 zu § 612 B...