Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsrichtlinie. Auslegung. Wortlaut. Sinn und Zweck

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgeblich für die Auslegung einer Versorgungsrichtlinie ist auf den Wortlaut und den damit zum Ausdruck gebrachten Willen abzustellen. Dabei ist insbesondere auch Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, soweit er sich in den Bestimmungen niedergeschlagen hat. Der zum Ausdruck gebrachte Sinn und Zweck der Regelung – der sich insbesondere daraus erschließen kann, dass die Regelung einem aufgezeigten Normaltatbestand mehrere Ausnahmetatbestände gegenüberstellt – kann zu dem Auslegungsergebnis führen, dass ein wesentlicher Begriff der Regelung grammatikalisch fehlerhaft verwandt worden ist, so dass dem Begriff für die Auslegung der Regelung nicht dessen grammatikalisch verwandte Bedeutung beizumessen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 12 Ca 8924/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen 3 AZR 628/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.1999 – 12 Ca 8924/98 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.1999 – 12 Ca 8924/98 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird – soweit die Parteien die Anschlussberufung des Klägers nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – verurteilt, an den Kläger 2.079,30 DM = 1.063,13 EUR nebst 4 % Zinsen aus 2.079,30 DM = 1.063,13 EUR ab dem 01.04.2000 (mittlerer Fälligkeitstermin) zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger über die zwischenzeitlich monatlich gezahlten 1.093,- DM = 558,84 EUR hinaus rückwirkend ab dem 01.07.2001 weitere 69,31 DM = 35,44 Rut monatlich zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20,95 %, die Beklagte 79,05 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am 24.12.1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 02.05.1962 bis zum 31.12.1993 bei der Beklagten beschäftigt.

Seit dem 01.01.1999 bezieht der Kläger Sozialversicherungsrente.

Zweitinstanzlich ist noch die Frage streitig, ob in die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Betriebsrente errechnet, Vergütungen für Rufbereitschaften einzubeziehen sind, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden des Klägers angefallen sind.

Die Versorgungsrichtlinien der Beklagten regeln unter Punkt VIII B 1 a u. a.:

Zum Grundgehalt rechnen auch die darüber hinausgehenden regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlussvergütungen, Weihnachtsver-gütungen und ähnliche nicht regelmäßige Bezüge.

Zur Auslegung dieser Bestimmung hat sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.1987 – 3 AZR 296/86 – berufen, die sich mit den Regelungen der Versorgungsrichtlinien der Beklagten befasst und dazu ausgeführt hat, dass Vergütungen zu berücksichtigen seien, wenn sie in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum angefallen und auch in Zukunft zu erwarten seien. Dem Merkmal „monatlich” komme allein die Bedeutung zu, dass nur solche Bezüge zur Ruhegeldberechnung herangezogen werden sollen, die monatlich, also zusammen mit der Monatsvergütung ausgezahlt werden.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger erstinstanzlich seinen Anspruch errechnet ausgehend von dem zuletzt gezahlten Grundgehalt in Höhe von 6.064,00 DM unter Einbeziehung einer übertariflichen Zulage in Höhe von 125,00 DM und einer Rufbereitschaftspauschale von 175,00 DM.

Die Beklagte hat demgegenüber in die Berechnung des zu Grunde zu legenden Grundgehalts weder die vom Kläger einbezogene Rufbereitschaftspauschale noch die übertarifliche Zulage einbezogen. Nach der Berechnung der Beklagten ergab sich danach eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1027,00 DM, nach der Berechnung des Klägers eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.198,16 DM.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 684,64 DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 171,16 DM beginnend mit dem 01.02.1999 monatlich zu zahlen.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Mai 1999 über den Betrag in Höhe von 1.027,00 DM hinaus weitere 171,16 DM, insgesamt also 1.198,16 DM monatlich als Betriebsrente zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage bezüglich des Klageantrags zu 1) in Höhe von 285,24 DM nebst Zinsen stattgegeben (vier Monate a 71,31 DM) und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ab Mai 1999 über den Betrag von 1.027,00 DM hinaus weitere 71,31 DM, insgesamt also 1098,31 DM monatlich als Betriebsrente zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat dabei gestützt auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.1987 – 3 AZR 296/86 – zum für die Berechnung der Betriebsrente zu Grunde legenden Grundgehalt die im letzten Jahr gezahlten Rufbereitschaftspauschalen umgerechnet auf ein Zwölftel mit 131,25 DM hinzugerechnet, aller...

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